§ 3 Oö. VVLLB 1991 (Verordnung betreffend die Verwandtstellung von Lehrberufen nach dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991) - JUSLINE Österreich
§ 3 Oö. VVLLB 1991
Oö. VVLLB 1991 - Verordnung betreffend die Verwandtstellung von Lehrberufen nach dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
In Kraft seit 11.08.2001 bis 31.12.9999
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