§ 1 Oö. VV

Oö. VV - Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Die Gebiete folgender Gemeinden werden zu Vorbehaltsgebieten im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 erklärt:

Altmünster, Attersee am Attersee, Bad Goisern am Hallstättersee, Bad Ischl, Edlbach, Gosau, Hallstatt, Innerschwand, Klaus an der Pyhrnbahn, Mondsee, Nußdorf am Attersee, Oberhofen am Irrsee, Rosenau am Hengstpass, Roßleithen, Schörfling am Attersee, Seewalchen am Attersee, Steinbach am Attersee, St. Lorenz, Tiefgraben, Traunkirchen, Unterach am Attersee, Vorderstoder, Weyregg am Attersee und Zell am Moos.

(Anm: LGBl.Nr. 69/2010, 83/2012, 28/2016, 47/2017, 110/2017, 72/2020, 79/2020, 143/2020, 3/2021, 27/2022)

In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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