(1) Die im Abs. 2 angeführten Grundflächen in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz werden zum "Nationalpark O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt.
(2) Das Nationalparkgebiet umfaßt die in der Anlage A angeführten Grundstücke und Grundstücksteile der Katastralgemeinden Innerbreitenau, Ramsau, Laussa, Lumplgraben, Reichraming, Rading, Rosenau, St. Pankraz und Windischgarsten.
(3) Die Außengrenze des Nationalparks sowie die Grenzen zwischen Naturzone (§ 8 O.ö. NPG) und Bewahrungszone (§ 9 O.ö. NPG) sind in der Anlage B kartographisch (Maßstab 1:10.000) dargestellt.
(Anm: Beachte die Änderungen durch die Verordnung LGBl. Nr. 27/2002)
0 Kommentare zu § 1 Oö. VNK