(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn des § 10 Oö. NSchG 2001 gilt für
1. | die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche, | |||||||||
2. | jene Bäche, die in Seen münden, | |||||||||
3. | jene Bäche, die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche münden und | |||||||||
4. | jene Bäche, die in Bäche gemäß Z 3 münden. |
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich des Abs. 1 sind jene Bereiche, die in einem Gebiet liegen, für das durch eine Verordnung gemäß § 11 (Landschaftsschutzgebiet) oder § 12 (geschützter Landschaftsteil) Oö. NSchG 2001 ein besonderer Schutz vorgesehen wird.
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