§ 2 Oö. VergRSG 2006 § 2

Oö. VergRSG 2006 - Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Gewährung von Rechtsschutz im Sinn des § 1 obliegt dem Landesverwaltungsgericht. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 77/2018)

(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist das Landesverwaltungsgericht auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens und die dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z 15 lit. a Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), § 2 Z 11 lit. a Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018) oder § 3 Z 16 lit. a Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012)) des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 77/2018)

(4) Nach Zuschlagserteilung ist das Landesverwaltungsgericht zuständig

1.

im Rahmen der vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens oder die dazu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis bzw. dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;

2.

auf Antrag des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin in einem Verfahren gemäß Z. 1, 4 und 5 zur Feststellung, ob der Antragsteller bzw. die Antragstellerin auch bei Einhaltung der Bestimmungen der bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens oder der dazu ergangenen Verordnungen oder bei Einhaltung der Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte;

3.

zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde;

4.

zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den §§ 143 und 305 BVergG 2018, § 72 BVergGKonz 2018 oder § 107 BVergGVS 2012 erteilt wurde;

5.

zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 155 Abs. 4 bis 9, § 162 Abs. 1 bis 5, § 316 Abs. 1 bis 3 oder § 323 Abs. 1 bis 5 BVergG 2018 bzw. § 130 Abs. 4 bis 6 BVergGVS 2012 rechtswidrig war;

6.

in einem Verfahren gemäß den Z. 3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrags;

7.

in einem Verfahren gemäß den Z. 3 bis 5 zur Verhängung von Sanktionen gemäß § 16 Abs. 7.

(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018)

(5) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zuständig

1.

im Rahmen der vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens oder die dazu ergangenen Verordnungen bzw. wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, bzw.

2.

auf Antrag des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin in einem Verfahren gemäß Z 1 zur Feststellung, ob der Antragsteller bzw. die Antragstellerin auch bei Einhaltung der Bestimmungen der bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens und der dazu ergangenen Verordnungen oder bei Einhaltung der Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte;

3.

zur Feststellung, ob der Widerruf rechtswidriger Weise ohne Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß den §§ 150 bzw. 311 BVergG 2018 bzw. § 115 BVergGVS 2012 erklärt wurde;

4.

in einem Verfahren gemäß Z. 1 und 3 zur Unwirksamerklärung des Widerrufs gemäß § 16a.

(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018)

(6) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters bzw. der Bieterin um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet, noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 05.10.2018 bis 31.12.9999
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