§ 1 Oö. USK § 1

Oö. USK - Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung für Katastrophenfälle

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bauwerke und Anlagen, die im öffentlichen Interesse im Bereich des Katastrophenschutzes für die Unterbringung von Personen und Sachen benötigt werden, können im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) und auf geeigneten sonstigen Flächen (§ 29 und § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) errichtet und für diese Zwecke verwendet werden. Zur Unterbringung dürfen auch bestehende Gebäude und Liegenschaften verwendet werden, nach deren Widmung das Wohnen überhaupt oder dieser Personen nicht zulässig wäre.

(2) Abs. 1 gilt für Bauwerke und Anlagen, die für die Unterbringung der erforderlichen Anzahl von Personen unter Bedachtnahme auf die besondere Situation, insbesondere die voraussichtliche Dauer der Benutzung, sowie deren konkrete bauliche und räumliche Beschaffenheit unter Bedachtnahme auf die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit geeignet sind oder durch Adaptions- und sonstige ergänzende Maßnahmen geeignet gemacht werden können.

In Kraft seit 21.12.2016 bis 31.12.9999
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