(1) Die konkrete Zuweisung der Quartierstandorte erfolgt durch das Amt der Landesregierung. Die für die Vollziehung des Oö. Grundversorgungsgesetzes zuständige Organisationseinheit des Amts der Landesregierung hat diese jedenfalls unter Mitbeteiligung jener Organisationseinheiten des Amts der Landesregierung, die für die Vollziehung der Oö. Bauordnung 1994 und des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 zuständig sind, vorzunehmen.
(2) Die Gemeinde, in deren Gebiet ein Quartierstandort in Betracht gezogen wird, ist - außer bei gegebener außerordentlicher Dringlichkeit - von der zuständigen Organisationeinheit davon unter Angabe der Lage, der geplanten Höchstanzahl unterzubringender Personen und voraussichtlichen Dauer in Kenntnis zu setzen. Der Gemeinde ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Woche zu geben, sie ist von der Inbetriebnahme eines Quartiers zu informieren.
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