Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Pflegevertretung gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:
1. | für jede Sitzung der Pflegevertretung, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, eine Sitzungsentschädigung in der Höhe von 4% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, soweit ihnen keine Sitzungsentschädigung gemäß § 1 Z. 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung, LGBl. Nr. 77/2004, in der jeweils geltenden Fassung gebührt; | |||||||||
2. | dem ärztlichen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1, das mit der Berichterstattung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Berichterstattungsfall; | |||||||||
3. | dem rechtskundigen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1, das mit der Berichterstattung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Berichterstattungsfall; | |||||||||
4. | dem pflegefachlichen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 und dem pädagogischen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3, das mit der Bearbeitung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Bearbeitungsfall. |
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Pflegevertretung (Oö. Pflegevertretungs-Entschädigungs-Verordnung 2005)
StF: LGBl. Nr. 134/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Oö. Pflegevertretungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 88, i.V.m. § 13 Abs. 6 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 23/2004, wird verordnet: