Angestrebte Ziele
Ausgehend von den angestrebten Zielen der Sicherung und Verbesserung der kulturellen Verhältnisse (§ 2 Abs. 5 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes) und der Schaffung der räumlichen und strukturellen Voraussetzungen für möglichst gleichwertige Lebensbedingungen in allen Landesteilen im Sinne des § 2 Abs. 3 des O.ö. Landesraumordnungsprogrammes, LGBl. Nr. 30/1978, dient das Raumordnungsprogramm für den Sachbereich der Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Musikschulen (O.ö. Musikschulplan) einer möglichst großen Breitenwirkung der musikalischen Unterweisung und der Chancengleichheit musikalisch Begabter.
0 Kommentare zu § 1 Oö. MV