§ 1 Oö. MV

Oö. MV - Oö. Musikschulplan (V)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 1

Angestrebte Ziele

 

Ausgehend von den angestrebten Zielen der Sicherung und Verbesserung der kulturellen Verhältnisse (§ 2 Abs. 5 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes) und der Schaffung der räumlichen und strukturellen Voraussetzungen für möglichst gleichwertige Lebensbedingungen in allen Landesteilen im Sinne des § 2 Abs. 3 des O.ö. Landesraumordnungsprogrammes, LGBl. Nr. 30/1978, dient das Raumordnungsprogramm für den Sachbereich der Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Musikschulen (O.ö. Musikschulplan) einer möglichst großen Breitenwirkung der musikalischen Unterweisung und der Chancengleichheit musikalisch Begabter.

In Kraft seit 27.02.1988 bis 31.12.9999
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