§ 1 Oö. LZV 2001

Oö. LZV 2001 - Oö. Leistungszulagenverordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 1

 

Die Leistungszulage gemäß § 30d Oö. Landes-Gehaltsgesetz gebührt dem Beamten, der eine mindestens "zufriedenstellende" bzw. "entsprechende" Dienstbeurteilung aufweist.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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