(1) Soweit nicht besondere Gründe des Einzelfalles dagegen sprechen, haben die Richterinnen und Richter bei Verhandlungen am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich das zur Verfügung gestellte Amtskleid zu tragen.
(2) Die näheren Festlegungen über die Beschaffenheit, Ausstattung, Tragedauer und das Tragen des Amtskleids erfolgen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten.
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