Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LVV 2011

Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011

Oö. LVV 2011
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Stand der Gesetzesgebung: 19.07.2024

§ 1 Oö. LVV 2011 § 1


(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.

(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 2 Oö. LVV 2011 § 2


(1) Die Verwaltungsabgabe ist zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. Bei anzeigepflichtigen Tätigkeiten oder Vorhaben wird die Verwaltungsabgabe zu dem Zeitpunkt fällig, in dem diese Anzeige bei der Behörde einlangt.

(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

(3) Die Abgabenpflicht auf Grund einer Anzeige erlischt, wenn die angezeigte Tätigkeit oder das angezeigte Vorhaben innerhalb der der Behörde zur Verfügung stehenden Überprüfungsfrist untersagt oder die Anzeige zurückgezogen wird.

§ 3 Oö. LVV 2011 § 3


Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Andernfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§ 4 Oö. LVV 2011 § 4


Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, können durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte entrichtet werden.

§ 5 Oö. LVV 2011 § 5


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 (Oö. LVV 2001), LGBl. Nr. 135, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/2010, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2012 vorgenommen wurden.

Anlage

Anl. 1 Oö. LVV 2011


Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:

A. Allgemeiner Teil

1.

Verleihung von Berechtigungen

14 Euro

2.

Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.)

6 Euro

3.

Aufnahme von Niederschriften über mündliches Anbringen

6 Euro

4.

Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift

6 Euro

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaftrömisch eins. Staatsbürgerschaft

5.

Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde, sofern das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 oder § 10 Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, geführt wirdVerleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde, sofern das Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, oder Paragraph 10, Absatz 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, geführt wird

52 bis 610 Euro

6.

Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde gemäß § 10 Abs. 1, § 11a, § 12, § 13 und § 14 StbGVerleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 14, StbG

104 bis 864 Euro

7.

Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16 Abs. 1 StbG), sofernErstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (Paragraph 16, Absatz eins, StbG), sofern

 

 

a)

das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 und § 10 Abs. 6 StbG geführt wird,das Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 6, StbG geführt wird,

52 bis 610 Euro

 

b)

das Verfahren gemäß § 10 Abs. 1, § 11a, § 12, § 13 und § 14 StbG geführt wird.das Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 14, StbG geführt wird.

104 bis 864 Euro

8.

Erlassung eines Bescheides über die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 20 Abs. 1 StbG)Erlassung eines Bescheides über die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Paragraph 20, Absatz eins, StbG)

52 Euro

9.

Ausstellung des Prüfungszeugnisses gemäß § 5 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 138/2006 (im Zusammenhang mit der gemäß § 10a Abs. 5 StbG abzuhaltenden Staatsbürgerschaftsprüfung)Ausstellung des Prüfungszeugnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2006, (im Zusammenhang mit der gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG abzuhaltenden Staatsbürgerschaftsprüfung)

52 Euro

10.

Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 1 und 2 StbG)Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (Paragraph 28, Absatz eins und 2 StbG)

610 Euro

11.

Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Fall des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft (§ 30 Abs. 1 StbG)Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Fall des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft (Paragraph 30, Absatz eins, StbG)

52 Euro

12.

Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 2 StbG)Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (Paragraph 38, Absatz 2, StbG)

52 Euro

13.

Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag der Partei (§ 42 Abs. 1 StbG)Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag der Partei (Paragraph 42, Absatz eins, StbG)

52 Euro

14.

Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 43 Abs. 1 StbG)Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag (Paragraph 43, Absatz eins, StbG)

10 Euro

15.

Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG)Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (Paragraph 44, Absatz eins, StbG)

10 Euro

II. Veranstaltungswesenrömisch II. Veranstaltungswesen

16.

Bewilligung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 8 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz):Bewilligung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb (Paragraph 8, Absatz eins, Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz):

 

 

a)

Bewilligung von Zirkusgastspielen und Artistikshows

 

 

 

aa)

Gastspielbewilligung bis zu einem Monat

36 Euro

 

 

ab)

Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr

84 Euro

 

 

ac)

Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr

180 Euro

 

b)

Bewilligung für den Betrieb eines Schaustellgeschäftes

 

 

 

ba)

Gastspielbewilligung bis zu einem Monat

36 Euro

 

 

bb)

Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr

84 Euro

 

 

bc)

Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr

180 Euro

 

c)

Bewilligung von Wanderausstellungen, Puppenbühnen oder dgl.

 

 

 

ca)

Gastspielbewilligung bis zu einem Monat

24 Euro

 

 

cb)

Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr

60 Euro

 

 

cc)

Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr

120 Euro

 

d)

Bewilligung von sonstigen Veranstaltungen im Tourneebetrieb

 

 

 

da)

Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl bis zu 2.000 Personen

240 Euro

 

 

db)

Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl von 2.000 bis 5.000 Personen

360 Euro

 

 

dc)

Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl von 5.000 bis 10.000 Personen

600 Euro

 

 

dd)

Veranstaltungen mit einer Besucheranzahl über 10.000 Personen

1.200 Euro

17.

Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 9 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)Bewilligung von Veranstaltungsstätten (Paragraph 9, Absatz eins, Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

 

 

a)

Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.000 Personen (bei gemeinde- oder bezirksübergreifenden Veranstaltungsstätten)

240 Euro

 

b)

Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen von 2.000 bis 5.000 Personen

360 Euro

 

c)

Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen von 5.000 bis 10.000 Personen

600 Euro

 

d)

Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen über 10.000 Personen

1.200 Euro

18.

Prüfung der anzeigepflichtigen Veranstaltungen (§ 7 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)Prüfung der anzeigepflichtigen Veranstaltungen (Paragraph 7, Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

 

 

a)

Prüfung von Veranstaltungsanzeigen gemäß § 7 Abs. 1, für die kein Veranstaltungsbescheid gemäß § 7 Abs. 3 erlassen wird, pro VeranstaltungPrüfung von Veranstaltungsanzeigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, für die kein Veranstaltungsbescheid gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erlassen wird, pro Veranstaltung

12 Euro

 

b)

Erlassung eines Veranstaltungsbescheides gemäß § 7 Abs. 3 pro VeranstaltungErlassung eines Veranstaltungsbescheides gemäß Paragraph 7, Absatz 3, pro Veranstaltung

48 Euro

III. Spielapparate- und Wettwesenrömisch III. Spielapparate- und Wettwesen

19.

Bewilligung eines Wettunternehmens (§ 3 Abs. 1 Oö. Wettgesetz)Bewilligung eines Wettunternehmens (Paragraph 3, Absatz eins, Oö. Wettgesetz)

600 Euro

20.

Erteilung des Bewilligungsvermerkes auf den Wettbedingungen (§ 4 Abs. 2 und 5 Oö. Wettgesetz)Erteilung des Bewilligungsvermerkes auf den Wettbedingungen (Paragraph 4, Absatz 2 und 5 Oö. Wettgesetz)

60 Euro

21.

Prüfung der Anzeige der Errichtung und des Betriebs eines Wettterminals (§ 6 Abs. 2 Oö. Wettgesetz)Prüfung der Anzeige der Errichtung und des Betriebs eines Wettterminals (Paragraph 6, Absatz 2, Oö. Wettgesetz)

24 Euro

IV. Tanzschulwesenrömisch IV. Tanzschulwesen

22.

Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer (§ 1 Abs. 3 Z 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010)Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Oö. Tanzschulgesetz 2010)

480 Euro

23.

Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht vorübergehend ohne festen Standort (§ 1 Abs. 3 Z 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010)Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht vorübergehend ohne festen Standort (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. Tanzschulgesetz 2010)

480 Euro

24.

Prüfung der Anzeige der Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters (§ 9 Abs. 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010)Prüfung der Anzeige der Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters (Paragraph 9, Absatz 2, Oö. Tanzschulgesetz 2010)

120 Euro

25.

Anzeige der Inanspruchnahme des Fortbetriebsrechts durch die Hinterbliebenen (§ 10 Abs. 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010)Anzeige der Inanspruchnahme des Fortbetriebsrechts durch die Hinterbliebenen (Paragraph 10, Absatz eins, Oö. Tanzschulgesetz 2010)

36 Euro

V. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesenrömisch fünf. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen

26.

Berechtigung zur Erteilung von Schiunterricht (§ 12 in Verbindung mit § 13 Oö. Sportgesetz)Berechtigung zur Erteilung von Schiunterricht (Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 13, Oö. Sportgesetz)

262 Euro

27.

Berechtigung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer, als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer, als Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer oder als Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer (§ 12 in Verbindung mit § 13 Oö. Sportgesetz)Berechtigung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer, als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer, als Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer oder als Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer (Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 13, Oö. Sportgesetz)

52 Euro

VI. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesenrömisch VI. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen

28.

Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels für den Unterrichtsgebrauch (§ 32 Abs. 5 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels für den Unterrichtsgebrauch (Paragraph 32, Absatz 5, Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)

30 Euro

29.

Ausstellen einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule (§ 70 Abs. 4 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)Ausstellen einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule (Paragraph 70, Absatz 4, Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)

12 Euro

VII. Straßenverkehrswesenrömisch VII. Straßenverkehrswesen

30.

Feststellung nach § 35 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011Feststellung nach Paragraph 35, Absatz 3, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2011,

12 Euro

31.

Bewilligung zur Benützung von Straßen mit Fahrzeugen oder Ladungen mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO. 1960)Bewilligung zur Benützung von Straßen mit Fahrzeugen oder Ladungen mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (Paragraph 45, Absatz eins, StVO. 1960)

 

 

a)

für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug einschließlich einer allfälligen Rückfahrt innerhalb einer Woche

35 Euro

 

b)

für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug

58 Euro

32.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2 StVO. 1960)Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (Paragraph 45, Absatz 2, StVO. 1960)

 

 

a)

für eine einmalige Fahrt

 

 

 

aa)

pro Fahrzeug

20 Euro

 

 

ab)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

30 Euro

 

b)

für mehrmalige Fahrten

 

 

 

ba)

pro Fahrzeug

73 Euro

 

 

bb)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

104 Euro

33.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§ 45 Abs. 2a StVO. 1960)Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (Paragraph 45, Absatz 2 a, StVO. 1960)

 

 

a)

für eine einmalige Fahrt pro Kraftfahrzeug

20 Euro

 

b)

für mehrmalige Fahrten pro Kraftfahrzeug

73 Euro

34.

Bewilligung für die über die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO. 1960)Bewilligung für die über die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (Paragraph 45, Absatz 4, StVO. 1960)

38 Euro

35.

Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 StVO. 1960)Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (Paragraph 62, Absatz 4, StVO. 1960)

 

 

a)

für eine einmalige Ladetätigkeit

 

 

 

aa)

pro Fahrzeug

12 Euro

 

 

ab)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

25 Euro

 

b)

für mehrmalige Ladetätigkeit

 

 

 

ba)

pro Fahrzeug

35 Euro

 

 

bb)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

78 Euro

36.

Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen (§ 64 Abs. 1 StVO. 1960)Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen (Paragraph 64, Absatz eins, StVO. 1960)

 

 

a)

mit Kraftfahrzeugen

 

 

 

aa)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundspolizeidirektion) zuständig ist:

 

 

 

 

1.

mit Geschwindigkeitswettbewerb

78 Euro

 

 

 

2.

ohne Geschwindigkeitswettbewerb

52 Euro

 

 

ab)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist:

 

 

 

 

1.

mit Geschwindigkeitswettbewerb

118 Euro

 

 

 

2.

ohne Geschwindigkeitswettbewerb

78 Euro

 

b)

ohne Kraftfahrzeuge

16 Euro

 

c)

Erstreckt sich die bewilligte Veranstaltung auf zwei oder mehrere Bundesländer (§ 64 Abs. 4 StVO. 1960), so beträgt die Verwaltungsabgabe das entsprechend der Zahl der berührten Bundesländer Mehrfache des unter lit. a sublit. ab bzw. lit. b angeführten BetragesErstreckt sich die bewilligte Veranstaltung auf zwei oder mehrere Bundesländer (Paragraph 64, Absatz 4, StVO. 1960), so beträgt die Verwaltungsabgabe das entsprechend der Zahl der berührten Bundesländer Mehrfache des unter Litera a, Sub-Litera, a, b, bzw. Litera b, angeführten Betrages

 

37.

Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1 und 2 StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (Paragraph 82, Absatz eins und 2 StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.

35 Euro

38.

Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 StVO. 1960)Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 84, Absatz 3, StVO. 1960)

52 Euro

39.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1 StVO. 1960)Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (Paragraph 90, Absatz eins, StVO. 1960)

35 Euro

40.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO. 1960)Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (Paragraph 93, Absatz 6, StVO. 1960)

12 Euro

VIII. Schifffahrtswesenrömisch VIII. Schifffahrtswesen

41.

Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 75 Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010)Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (Paragraph 75, Schifffahrtsgesetz – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

 

 

a)

mit einem Wasserfahrzeug mit einer Tragfähigkeit über 10 t oder mit einem Fahrgastschiff, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist

262 Euro

 

b)

mit einem sonstigen Fahrzeug

174 Euro

42.

Bewilligung zur Errichtung, Wiederverwendung oder wesentlichen Änderung einer Schifffahrtsanlage (§§ 47 und 49 SchFG)Bewilligung zur Errichtung, Wiederverwendung oder wesentlichen Änderung einer Schifffahrtsanlage (Paragraphen 47 und 49 SchFG)

174 Euro

43.

Bewilligung zur Benützung einer Schifffahrtsanlage (§ 52 SchFG)Bewilligung zur Benützung einer Schifffahrtsanlage (Paragraph 52, SchFG)

52 Euro

44.

Genehmigung von Hafenentgelttarifen (§ 68 Abs. 4 SchFG)Genehmigung von Hafenentgelttarifen (Paragraph 68, Absatz 4, SchFG)

86 Euro

45.

Bewilligung zum Stillliegen für länger als 48 Stunden (§ 54 Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999)Bewilligung zum Stillliegen für länger als 48 Stunden (Paragraph 54, Absatz eins, Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1999,)

86 Euro

46.

Bewilligung einer Wassersportveranstaltung, eines Wasserfestes oder einer ähnlichen Veranstaltung (§ 64 Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung)Bewilligung einer Wassersportveranstaltung, eines Wasserfestes oder einer ähnlichen Veranstaltung (Paragraph 64, Absatz eins, Seen- und Fluß-Verkehrsordnung)

17 Euro

47.

Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Abs. 7 von den Bestimmungen der Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 – Oö. Seen-VV 2005Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz 7, von den Bestimmungen der Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 – Oö. Seen-VV 2005

17 Euro

48.

Ausnahmebewilligung gemäß § 5 Abs. 5 von den Bestimmungen der Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, von den Bestimmungen der Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995

17 Euro

IX. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesenrömisch IX. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen

49.

Bewilligung zur Errichtung von Krankenanstalten (§ 4 und § 6a Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 – Oö. KAG 1997)Bewilligung zur Errichtung von Krankenanstalten (Paragraph 4 und Paragraph 6 a, Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 – Oö. KAG 1997)

 

 

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

339 Euro

 

b)

bei sonstigen Anstalten

52 Euro

50.

Bewilligung zum Betrieb von Krankenanstalten (§ 6 und § 6b Oö. KAG 1997)Bewilligung zum Betrieb von Krankenanstalten (Paragraph 6 und Paragraph 6 b, Oö. KAG 1997)

 

 

a)

bei Krankenanstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

166 Euro

 

b)

bei sonstigen Krankenanstalten

52 Euro

51.

Bewilligung zur Verlegung der Betriebsstätte von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 1 Oö. KAG 1997)Bewilligung zur Verlegung der Betriebsstätte von Krankenanstalten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. KAG 1997)

 

 

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

 

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

52.

Bewilligung zur Veränderung der Art von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 2 Oö. KAG 1997)Bewilligung zur Veränderung der Art von Krankenanstalten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. KAG 1997)

 

 

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

 

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

53.

Bewilligung zur Veränderung der Type allgemeiner Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 3 Oö. KAG 1997)Bewilligung zur Veränderung der Type allgemeiner Krankenanstalten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. KAG 1997)

 

 

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

 

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

54.

Bewilligung zur Veränderung der Bestimmung von Sonderkrankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 4 Oö. KAG 1997)Bewilligung zur Veränderung der Bestimmung von Sonderkrankenanstalten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Oö. KAG 1997)

 

 

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

 

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

55.

Bewilligung zur Veränderung des Aufgabenbereiches bzw. Zweckes eines Sanatoriums oder selbständigen Ambulatoriums (§ 7 Abs. 1 Z 5 Oö. KAG 1997)Bewilligung zur Veränderung des Aufgabenbereiches bzw. Zweckes eines Sanatoriums oder selbständigen Ambulatoriums (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, Oö. KAG 1997)

 

 

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

 

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

56.

Bewilligung zur Erweiterung von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 6 Oö. KAG 1997)Bewilligung zur Erweiterung von Krankenanstalten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, Oö. KAG 1997)

 

 

für jeden neuen Betriebsraum

20 Euro

 

höchstens jedoch

571 Euro

57.

Bewilligung zur Schaffung neuer Abteilungen (Stationen, Institute und dgl.) gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 Oö. KAG 1997Bewilligung zur Schaffung neuer Abteilungen (Stationen, Institute und dgl.) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, Oö. KAG 1997

 

 

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

 

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

58.

Bewilligung zur wesentlichen Änderung oder Erweiterung des Leistungsangebotes oder der apparativen Ausstattung (§ 7 Abs. 1 Z 8 Oö. KAG 1997)Bewilligung zur wesentlichen Änderung oder Erweiterung des Leistungsangebotes oder der apparativen Ausstattung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, Oö. KAG 1997)

25 Euro

59.

Prüfung der Anzeige bei anzeigepflichtigen Änderungen einer Krankenanstalt (§ 7 Abs. 2 und 3 Oö. KAG 1997)Prüfung der Anzeige bei anzeigepflichtigen Änderungen einer Krankenanstalt (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 Oö. KAG 1997)

60 Euro

60.

Bewilligung zur Verpachtung oder Übertragung von Krankenanstalten (§ 9 Oö. KAG 1997)Bewilligung zur Verpachtung oder Übertragung von Krankenanstalten (Paragraph 9, Oö. KAG 1997)

 

 

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

166 Euro

 

b)

bei sonstigen Anstalten

52 Euro

61.

Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung von Krankenanstalten (§ 9 Oö. KAG 1997)Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung von Krankenanstalten (Paragraph 9, Oö. KAG 1997)

25 Euro

62.

Genehmigung der Anstaltsordnung (§ 10 Abs. 7 Oö. KAG 1997)Genehmigung der Anstaltsordnung (Paragraph 10, Absatz 7, Oö. KAG 1997)

121 Euro

63.

Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung (§ 10 Abs. 7 Oö. KAG 1997)Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung (Paragraph 10, Absatz 7, Oö. KAG 1997)

60 Euro

64.

Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2 Abs. 1 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz – Oö. HKG)Anerkennung von Heilvorkommen (Paragraph 2, Absatz eins, Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz – Oö. HKG)

348 Euro

65.

Bewilligung zur Inbetriebnahme von Kuranstalten (§ 11 Abs. 1 Oö. HKG) bzw. Bewilligung wesentlicher räumlicher Veränderungen (§ 11 Abs. 4 Oö. HKG) bis zu 5 Betriebsräumen (Schlaf- und Tagesräumen für Patienten, Ordinationen, Baderäumen und dgl.)Bewilligung zur Inbetriebnahme von Kuranstalten (Paragraph 11, Absatz eins, Oö. HKG) bzw. Bewilligung wesentlicher räumlicher Veränderungen (Paragraph 11, Absatz 4, Oö. HKG) bis zu 5 Betriebsräumen (Schlaf- und Tagesräumen für Patienten, Ordinationen, Baderäumen und dgl.)

105 Euro

 

für jeden weiteren Betriebsraum

20 Euro

 

höchstens jedoch

574 Euro

66.

Bewilligung zum Vertrieb und zur Versendung der Produkte von Heilvorkommen (§ 17 Abs. 1 Oö. HKG)Bewilligung zum Vertrieb und zur Versendung der Produkte von Heilvorkommen (Paragraph 17, Absatz eins, Oö. HKG)

262 Euro

X. Leichen- und Bestattungswesenrömisch zehn. Leichen- und Bestattungswesen

67.

Bewilligung zur Einbalsamierung von Leichen (§ 14 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)Bewilligung zur Einbalsamierung von Leichen (Paragraph 14, Absatz 2, Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

156 Euro

68.

Bewilligung zur Errichtung von Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen (§ 18 Abs. 3 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)Bewilligung zur Errichtung von Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen (Paragraph 18, Absatz 3, Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

523 Euro

69.

Bewilligung zur Beisetzung einer Leiche in einer bewilligten Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes (§ 18 Abs. 4 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)Bewilligung zur Beisetzung einer Leiche in einer bewilligten Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes (Paragraph 18, Absatz 4, Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

250 Euro

70.

Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer Leiche (§ 25 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer Leiche (Paragraph 25, Absatz 2, Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

25 Euro

71.

Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer enterdigten Leiche (§ 27 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer enterdigten Leiche (Paragraph 27, Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

25 Euro

71a.

Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage (§ 31 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage (Paragraph 31, Absatz eins, Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

480 Euro

71b.

Bewilligung der Erweiterung oder Auflassung einer Bestattungsanlage (§ 31 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)Bewilligung der Erweiterung oder Auflassung einer Bestattungsanlage (Paragraph 31, Absatz eins, Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

240 Euro

71c.

Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung einer Leichenhalle bzw. einer Leichenkammer (§ 32 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung einer Leichenhalle bzw. einer Leichenkammer (Paragraph 32, Absatz eins, Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

190 Euro

XI. Rettungswesenrömisch XI. Rettungswesen

72.

Anerkennung einer Rettungsorganisation (§ 4 Abs. 1 Oö. Rettungsgesetz 1988)Anerkennung einer Rettungsorganisation (Paragraph 4, Absatz eins, Oö. Rettungsgesetz 1988)

305 Euro

73.

Bewilligung zur Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten durch private Rettungsunternehmen (§ 4a Abs. 2 Oö. Rettungsgesetz 1988)Bewilligung zur Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten durch private Rettungsunternehmen (Paragraph 4 a, Absatz 2, Oö. Rettungsgesetz 1988)

366 Euro

74.

Bewilligung zur Durchführung von Krankentransporten durch private Rettungsunternehmen (§ 4a Abs. 4 Oö. Rettungsgesetz 1988)Bewilligung zur Durchführung von Krankentransporten durch private Rettungsunternehmen (Paragraph 4 a, Absatz 4, Oö. Rettungsgesetz 1988)

305 Euro

75.

Anerkennung einer Flugrettungsorganisation (§ 6b Oö. Rettungsgesetz 1988)Anerkennung einer Flugrettungsorganisation (Paragraph 6 b, Oö. Rettungsgesetz 1988)

305 Euro

XII. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutzrömisch XII. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz

76.

Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (§ 6a Abs. 2 und § 10 Oö. Jagdgesetz) und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens (§ 6b Abs. 2 und 5 Oö. Jagdgesetz) je BewilligungBewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (Paragraph 6 a, Absatz 2 und Paragraph 10, Oö. Jagdgesetz) und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens (Paragraph 6 b, Absatz 2 und 5 Oö. Jagdgesetz) je Bewilligung

156 Euro

77.

Feststellung von Eigenjagdgebieten, Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen (§ 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Jagdgesetz)Feststellung von Eigenjagdgebieten, Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen (Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 3 Oö. Jagdgesetz)

 

 

für das Hektar

1 Euro

 

höchstens jedoch jeweils

785 Euro

78.

Abrundung von Jagdgebieten (§ 13 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz)Abrundung von Jagdgebieten (Paragraph 13, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz)

für das Hektar Arrondierungsgebiet

höchstens jedoch

1 Euro

52 Euro

79.

Bestätigung des Zuschlages bei öffentlicher Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes (§ 23 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)Bestätigung des Zuschlages bei öffentlicher Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes (Paragraph 23, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz)

 

 

bei einem Flächenausmaß bis zu 1.000 ha

113 Euro

 

darüber

262 Euro

80.

Bewilligung einer Ausnahme bei Verpachtung eines Eigenjagdrechtes (§ 34 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)Bewilligung einer Ausnahme bei Verpachtung eines Eigenjagdrechtes (Paragraph 34, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz)

113 Euro

81.

Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 36 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz)Ausstellung einer Jagdgastkarte (Paragraph 36, Absatz 3, Oö. Jagdgesetz)

7 Euro

82.

Ausstellung einer Jagdkarte (§ 37 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)Ausstellung einer Jagdkarte (Paragraph 37, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz)

95 Euro

83.

Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 48 Abs. 3 bis 5 (Fangen und Erlegen von Wild während der Schonzeit) und Abs. 7 (Verkauf und Tausch) Oö. JagdgesetzErteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 48, Absatz 3 bis 5 (Fangen und Erlegen von Wild während der Schonzeit) und Absatz 7, (Verkauf und Tausch) Oö. Jagdgesetz

22 Euro

84.

Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten (§ 61 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten (Paragraph 61, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz)

78 Euro

85.

Genehmigung zur Teilung oder Vereinigung von Fischereirechten (§ 3 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz 2020)Genehmigung zur Teilung oder Vereinigung von Fischereirechten (Paragraph 3, Absatz 4, Oö. Fischereigesetz 2020)

78 Euro

86.

Zuweisung von Fischereirechten (§ 5 Abs. 5 und 6 Oö. Fischereigesetz 2020)Zuweisung von Fischereirechten (Paragraph 5, Absatz 5 und 6 Oö. Fischereigesetz 2020)

104 Euro

87.

Genehmigung zur Verpachtung von Teilen eines Fischereirechts (§ 7 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)Genehmigung zur Verpachtung von Teilen eines Fischereirechts (Paragraph 7, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz 2020)

78 Euro

88.

Entfallen

 

89.

Entbindung von der Hegepflicht (§ 10 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz 2020)Entbindung von der Hegepflicht (Paragraph 10, Absatz 4, Oö. Fischereigesetz 2020)

22 Euro

90.

Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer Wassertiere (§ 11 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer Wassertiere (Paragraph 11, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz 2020)

78 Euro

91.

Entfallen

 

92.

Ausstellung einer Jahresfischerkarte (§ 14 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)Ausstellung einer Jahresfischerkarte (Paragraph 14, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz 2020)

35 Euro

93.

Ausstellung einer Gastfischerkarte (§ 16 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)Ausstellung einer Gastfischerkarte (Paragraph 16, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz 2020)

6 Euro

94.

Prüfung der Anzeige betreffend Ausnahmen vom Verbot des § 29 Abs. 3 Z 2 sowie von den Verboten des § 29 Abs. 4 Z 1 und des § 30 Abs. 2 (§ 31 Abs. 1 Oö. Fischerei-gesetz 2020)Prüfung der Anzeige betreffend Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, sowie von den Verboten des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins und des Paragraph 30, Absatz 2, (Paragraph 31, Absatz eins, Oö. Fischerei-gesetz 2020)

47 Euro

95.

Bewilligung gemäß § 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001Bewilligung gemäß Paragraph 5, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001

 

 

a)

zur Neuanlage, Umlegung und Verbreiterung von Forststraßen mit einer Länge von mehr als 300 m

131 Euro

 

b)

zur Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30.000 Volt, für die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einer Länge von mehr als 500 m

864 Euro

 

c)

zur Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen

262 Euro

 

d)

zur Errichtung und Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften und Schipisten sowie zur Errichtung, Änderung und zum Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen

864 Euro

 

e)

zur Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- und motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen

864 Euro

 

f)

zur Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

864 Euro

 

g)

zur Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen für das Ablagern dieser Materialien

864 Euro

 

h)

zur Trockenlegung von Mooren, Sümpfen und Quelllebensräumen und zum Torfabbau

262 Euro

 

i)

für die Bodenabtragung, den Bodenaustausch und die Aufschüttung, zur Befestigung oder Versiegelung des Bodens, zur Überflutung, Düngung, Anlage künstlicher Gewässer, Aufforstung, zum Pflanzen von standortfremden Gewächsen und zum Ablagern von Materialien in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen auf Flächen über 1.000 m²

262 Euro

 

j)

zur Durchführung von Drainagierungen von Feuchtwiesen und Feuchtbrachen

70 Euro

 

k)

zur Rodung von Auwald, von Schluchtwäldern, von Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geisklee-Traubeneichenwäldern über 1.000 m²

262 Euro

 

l)

zur Rodung von Busch- und Gehölzgruppen und von Heckenzügen

60 Euro

 

m)

zur Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen über 3.000 m²

70 Euro

 

n)

zur gänzlichen oder teilweisen Beseitigung von Blockhalden

70 Euro

 

o)

zur Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m

1.200 Euro

 

p)

zur Errichtung und Änderung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 500 m²

1.200 Euro

96.

Prüfung der Anzeige gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 betreffendPrüfung der Anzeige gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 betreffend

 

 

a)

den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken sowie von Aussichtstürmen und Aussichtsplattformen

70 Euro

 

b)

die Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

70 Euro

 

c)

die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus

131 Euro

 

d)

die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen

je Stellplatz

höchstens jedoch

8 Euro

432 Euro

 

e)

das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen und sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, außerhalb von Campingplätzen

je Wagen

70 Euro

 

f)

die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen Abfällen

600 Euro

 

g)

die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m

600 Euro

 

h)

die Errichtung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von 50 m² bis 500 m²

600 Euro

97.

Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001

 

 

a)

zum Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken

104 Euro

 

b)

zur Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie von Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

104 Euro

 

c)

zur Neuanlage von asphaltierten Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m2 sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus

262 Euro

 

d)

zur Errichtung oder Änderung von Staumauern, Kraftwerken udgl. sowie von Regulierungen, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise

864 Euro

 

e)

zur Errichtung oder Änderung von Uferbefestigungen sowie zur Durchführung von sonstigen Maßnahmen zur Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs, zB Ausbaggerungen, Schüttungen u.ä. von mehr als 10 lfm, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise

217 Euro

 

f)

zur Verrohrung von Fließgewässern mit einer Länge von mehr als 10 m

348 Euro

 

g)

zur Rodung von Ufergehölzen

60 Euro

 

h)

zur Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 50 m2

131 Euro

 

i)

zur Aufforstung mit standortfremden Gehölzen

60 Euro

 

j)

zur Errichtung und Änderung von Boots-(Bade)Stegen über 20 m2

305 Euro

 

k)

zur Anbringung von schwimmenden Anlagen

104 Euro

 

l)

zur Errichtung von Brücken mit einer Länge von mehr als 10 m und bis zu 100 m

305 Euro

 

m)

zur Errichtung von Brücken mit einer Länge von mehr als 100 m

864 Euro

98.

Prüfung der Anzeige gemäß § 20 Oö. NSchG 2001 betreffend die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder von Teilen davon als SchauhöhlenPrüfung der Anzeige gemäß Paragraph 20, Oö. NSchG 2001 betreffend die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder von Teilen davon als Schauhöhlen

217 Euro

99.

Alle nicht unter die Tarifposten 95 bis 98 fallenden Bewilligungen und Prüfungen von Anzeigen nach dem Oö. NSchG 2001

Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete gemäß § 25 Oö. NSchG 2001 sind, sind von dieser Abgabe befreit.Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete gemäß Paragraph 25, Oö. NSchG 2001 sind, sind von dieser Abgabe befreit.

43 Euro

XIII. Bodenschutzrömisch XIII. Bodenschutz

100.

Eignungsbescheinigung für Klärschlamm (§ 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)Eignungsbescheinigung für Klärschlamm (Paragraph 3, Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

52 Euro

101.

Ausbringungsbewilligung für Senkgrubeninhalte oder Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie für Gülle (Jauche) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden (§ 7 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 Z 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)Ausbringungsbewilligung für Senkgrubeninhalte oder Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie für Gülle (Jauche) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden (Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

16 Euro

102.

Ausbringungsbewilligung für Klärschlamm gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991Ausbringungsbewilligung für Klärschlamm gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Oö. Bodenschutzgesetz 1991

52 Euro

102a.

Ausstellung eines Sachkundeausweises gemäß § 17 Abs. 4 Oö. Bodenschutzgesetz 1991Ausstellung eines Sachkundeausweises gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Oö. Bodenschutzgesetz 1991

20 Euro

103.

Bestellung zum Prüforgan für Pflanzenschutzgeräte (§ 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)Bestellung zum Prüforgan für Pflanzenschutzgeräte (Paragraph 19, Absatz 2, Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

104 Euro

104.

Ausnahmebewilligung bei Überschreitung der Bodengrenzwerte (§ 24a Oö. Bodenschutzgesetz 1991)Ausnahmebewilligung bei Überschreitung der Bodengrenzwerte (Paragraph 24 a, Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

52 Euro

105.

Anerkennung als Untersuchungsstelle gemäß § 46 Oö. Bodenschutzgesetz 1991Anerkennung als Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 46, Oö. Bodenschutzgesetz 1991

305 Euro

XIV. Campingplatzwesenrömisch XIV. Campingplatzwesen

106.

Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes (§§ 8 und 10 Oö. Campingplatzgesetz) je BewilligungBewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes (Paragraphen 8 und 10 Oö. Campingplatzgesetz) je Bewilligung

166 Euro

XV. Bauwesenrömisch XV. Bauwesen

107.

Für jede Angelegenheit des Bauwesens, für die im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.

 

108.

Aufnahme einer Person in das Verzeichnis der Aufzugsprüfer (§ 13 Oö. Aufzugsgesetz 1998)Aufnahme einer Person in das Verzeichnis der Aufzugsprüfer (Paragraph 13, Oö. Aufzugsgesetz 1998)

52 Euro

XVI. Energiewesenrömisch XVI. Energiewesen

109.

Feststellungsbescheid im Vorprüfungsverfahren nach § 4 Abs. 4 Oö. Starkstromwegegesetz 1970Feststellungsbescheid im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz 4, Oö. Starkstromwegegesetz 1970

52 Euro

110.

Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz Oö. Starkstromwegegesetz 1970Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz Oö. Starkstromwegegesetz 1970

52 Euro

111.

Verlängerung der Frist gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz Oö. Starkstromwegegesetz 1970Verlängerung der Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz Oö. Starkstromwegegesetz 1970

25 Euro

112.

Bewilligung zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen (§ 7 Abs. 1 Oö. Starkstromwegegesetz 1970) je BewilligungBewilligung zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Oö. Starkstromwegegesetz 1970) je Bewilligung

 

 

a)

für Leitungsanlagen bis 30 kV

78 Euro

 

b)

für Leitungsanlagen über 30 kV

523 Euro

 

c)

für Umspann-, Umform- und Schaltanlagen über 30 kV

523 Euro

113.

Verlängerung einer Frist gemäß § 10 Abs. 3 Oö. Starkstromwegegesetz 1970Verlängerung einer Frist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Oö. Starkstromwegegesetz 1970

25 Euro

114.

Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1 Oö. Starkstromwegegesetz 1970)Einräumung von Leitungsrechten (Paragraph 11, Absatz eins, Oö. Starkstromwegegesetz 1970)

52 Euro

115.

Enteignung gemäß § 17 Oö. Starkstromwegegesetz 1970Enteignung gemäß Paragraph 17, Oö. Starkstromwegegesetz 1970

78 Euro

116.

Bewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen gemäß § 19 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 – Oö. LuftREnTGBewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 – Oö. LuftREnTG

52 Euro

117.

Fristerstreckung gemäß § 20 Abs. 2 Oö. LuftREnTGFristerstreckung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Oö. LuftREnTG

25 Euro

118.

Zuteilung einer Prüfernummer gemäß § 26 Abs. 1 Oö. LuftREnTGZuteilung einer Prüfernummer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Oö. LuftREnTG

120 Euro

119.

Entfallen

 

120.

Bewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von sonstigen Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 2 Oö. LuftREnTGBewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von sonstigen Gasanlagen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Oö. LuftREnTG

52 Euro

121.

Feststellungsbescheid, ob eine Änderung der Stromerzeugungsanlage einer Bewilligung bedarf, gemäß § 6 Abs. 5 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz 2006 - Oö. ElWOG 2006
Feststellungsbescheid, ob eine Änderung der Stromerzeugungsanlage einer Bewilligung bedarf, gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Oö. Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz 2006 - Oö. ElWOG 2006

70 Euro

122.

Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von

 

 

a)

sonstigen Stromerzeugungsanlagen nach § 6 Abs. 2 Z 2 Oö. ElWOG 2006 von 5 bis 50 kW (gemäß § 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigungsonstigen Stromerzeugungsanlagen nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Oö. ElWOG 2006 von 5 bis 50 kW (gemäß Paragraph 12, Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung

100 Euro

 

b)

Stromerzeugungsanlagen nach § 6 Abs. 2 Z 1 Oö. ElWOG 2006 mit einer installierten Engpassleistung von 50 bis 200 kW (vereinfachtes Verfahren gemäß den §§ 11 und 12 Oö. ElWOG 2006) je GenehmigungStromerzeugungsanlagen nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, Oö. ElWOG 2006 mit einer installierten Engpassleistung von 50 bis 200 kW (vereinfachtes Verfahren gemäß den Paragraphen 11 und 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung

217 Euro

 

c)

Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 200 kW und bis zu 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. EIWOG 2006) je GenehmigungStromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 200 kW und bis zu 3 MW (Paragraphen 10 und 12 Oö. EIWOG 2006) je Genehmigung

654 Euro

 

d)

Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. EIWOG 2006) je GenehmigungStromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 3 MW (Paragraphen 10 und 12 Oö. EIWOG 2006) je Genehmigung

1.200 Euro

123.

Fristverlängerung für die Fertigstellung von Stromerzeugungsanlagen gemäß § 16 Abs. 2 Oö. ElWOG 2006Fristverlängerung für die Fertigstellung von Stromerzeugungsanlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Oö. ElWOG 2006

86 Euro

124.

Feststellen des Erlöschens der Bewilligung einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 16 Abs. 3 Oö. ElWOG 2006, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgtFeststellen des Erlöschens der Bewilligung einer Stromerzeugungsanlage gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Oö. ElWOG 2006, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt

86 Euro

125.

Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 17 Oö. ElWOG 2006Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer Stromerzeugungsanlage gemäß Paragraph 17, Oö. ElWOG 2006

86 Euro

126.

Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß § 18 Abs. 2 Oö. ElWOG 2006Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Oö. ElWOG 2006

217 Euro

127.

Erteilung einer Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes gemäß den §§ 31 und 33 Oö. ElWOG 2006Erteilung einer Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes gemäß den Paragraphen 31 und 33 Oö. ElWOG 2006

864 Euro

128.

Netzenteignung gegen angemessene Entschädigung gemäß § 42 Abs. 3 Oö. ElWOG 2006Netzenteignung gegen angemessene Entschädigung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, Oö. ElWOG 2006

864 Euro

129.

Prüfung der Anzeige der Bestellung eines Betriebsleiters gemäß § 44 Abs. 7 Oö. ElWOG 2006Prüfung der Anzeige der Bestellung eines Betriebsleiters gemäß Paragraph 44, Absatz 7, Oö. ElWOG 2006

120 Euro

130.

Verlängerung der Frist gemäß § 44 Abs. 9 Oö. ElWOG 2006Verlängerung der Frist gemäß Paragraph 44, Absatz 9, Oö. ElWOG 2006

25 Euro

131.

Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 44a Oö. ElWOG 2006Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 44 a, Oö. ElWOG 2006

86 Euro

132.

Einräumung von Zwangsrechten für die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen gemäß den §§ 45 und 46 Oö. ElWOG 2006Einräumung von Zwangsrechten für die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen gemäß den Paragraphen 45 und 46 Oö. ElWOG 2006

436 Euro

133.

Benennung von Anlagen, für die Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgestellt werden dürfen (§ 62b Abs. 1 Oö. ElWOG 2006)Benennung von Anlagen, für die Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgestellt werden dürfen (Paragraph 62 b, Absatz eins, Oö. ElWOG 2006)

432 Euro

134.

Erlassung eines Feststellungsbescheids bezüglich der Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten gemäß § 62c Abs. 2 Oö. ElWOG 2006, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgtErlassung eines Feststellungsbescheids bezüglich der Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten gemäß Paragraph 62 c, Absatz 2, Oö. ElWOG 2006, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt

240 Euro

XVII. Tierschutzrömisch XVII. Tierschutz

135.

Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos (§ 26 Abs. 1 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2010)Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos (Paragraph 26, Absatz eins, Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,)

120 Euro

136.

Bewilligung zur Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietes und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere (§ 27 Abs. 3 TSchG)Bewilligung zur Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietes und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere (Paragraph 27, Absatz 3, TSchG)

60 Euro

137.

Bewilligung der Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie der Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen (§ 28 Abs. 1 TSchG)Bewilligung der Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie der Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen (Paragraph 28, Absatz eins, TSchG)

60 Euro

138.

Bewilligung eines Tierheimes (§ 29 Abs. 1 TSchG)Bewilligung eines Tierheimes (Paragraph 29, Absatz eins, TSchG)

120 Euro

139.

Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1 TSchG)Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Paragraph 31, Absatz eins, TSchG)

60 Euro

140.

Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung – „rituelle Schlachtung“ (§ 32 Abs. 5 TSchG)Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung – „rituelle Schlachtung“ (Paragraph 32, Absatz 5, TSchG)

120 Euro

XVIII. Abfallwirtschaft, Umweltschutzrömisch XVIII. Abfallwirtschaft, Umweltschutz

141.

Prüfung und Bestätigung der Anzeige gemäß § 23 Abs. 2 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 – Oö. AWG 2009Prüfung und Bestätigung der Anzeige gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 – Oö. AWG 2009

240 Euro

142.

Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,

120 Euro

143.

Genehmigungsbescheide gemäß UVP-G 2000

 

 

a)

Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000

1.200 Euro

 

b)

grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000grundsätzliche Genehmigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UVP-G 2000

1.000 Euro

 

c)

Detailgenehmigungen gemäß § 18 Abs. 2 UVP-G 2000Detailgenehmigungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, UVP-G 2000

600 Euro

 

d)

Abschnittsgenehmigungen gemäß § 18a UVP-G 2000Abschnittsgenehmigungen gemäß Paragraph 18 a, UVP-G 2000

600 Euro

 

e)

Änderungen von Genehmigungsbescheiden gemäß § 18b UVP-G 2000Änderungen von Genehmigungsbescheiden gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000

500 Euro

144.

Abnahmebescheide gemäß UVP-G 2000

 

 

a)

Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000Abnahmebescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 2, UVP-G 2000

500 Euro

 

b)

Teilabnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 3 UVP-G 2000Teilabnahmebescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 3, UVP-G 2000

250 Euro

145.

Sonstige Feststellungen, Bewilligungen, Genehmigungen und Berechtigungen gemäß dem UVP-G 2000

60 Euro

146.

Bewilligungsbescheid gemäß § 27 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 – Oö. USchGBewilligungsbescheid gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Oö. Umweltschutzgesetz 1996 – Oö. USchG

432 Euro

147.

Überprüfungsbescheid gemäß § 31 Abs. 2 Oö. USchGÜberprüfungsbescheid gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Oö. USchG

432 Euro

148.

Prüfung der Anzeige der Änderung von Anlagen gemäß § 33 Oö. USchGPrüfung der Anzeige der Änderung von Anlagen gemäß Paragraph 33, Oö. USchG

120 Euro

149.

Verlängerung einer Frist gemäß § 37 Abs. 3 Oö. USchGVerlängerung einer Frist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Oö. USchG

21 Euro

150.

Bescheid über die Zulässigkeit der Einschränkung des Sicherheitsberichts gemäß § 40 Abs. 6 letzter Satz Oö. USchGBescheid über die Zulässigkeit der Einschränkung des Sicherheitsberichts gemäß Paragraph 40, Absatz 6, letzter Satz Oö. USchG

240 Euro

XIX. Tierzuchtrömisch XIX. Tierzucht

151.

Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 (§ 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2019)Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen nach Artikel 4, der Verordnung (EU) 2016/1012 (Paragraph 2, Oö. Tierzuchtgesetz 2019)


540 Euro

152.

Genehmigung eines Zuchtprogramms gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 (§ 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2019)Genehmigung eines Zuchtprogramms gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2016/1012 (Paragraph 3, Oö. Tierzuchtgesetz 2019)

120 Euro

153.

Genehmigung einer wesentlichen Änderung von genehmigten Zuchtprogrammen nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 (§ 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2019)Genehmigung einer wesentlichen Änderung von genehmigten Zuchtprogrammen nach Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/1012 (Paragraph 4, Oö. Tierzuchtgesetz 2019)

60 Euro

154.

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Unionsrecht (§ 13 Oö. Tierzucht-gesetz 2019)Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Unionsrecht (Paragraph 13, Oö. Tierzucht-gesetz 2019)

60 Euro

XX. Sonstigesrömisch XX. Sonstiges

155.

Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens gemäß § 8 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1997 über die oberösterreichischen LandessymboleVerleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Landesgesetzes vom 3. Juli 1997 über die oberösterreichischen Landessymbole

720 Euro

156.

Für jede Angelegenheit nach dem Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG für die im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.

 

(Anm: LGBl.Nr. 90/2012, 60/2014, 120/2014, 76/2015, 136/2015, 91/2019, 89/2020, 26/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2012, 60/2014, 120/2014, 76/2015, 136/2015, 91/2019, 89/2020, 26/2021)

Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 (Oö. LVV 2011) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 - Oö. LVV 2011)

StF: LGBl.Nr. 118/2011

Änderung

LGBl.Nr. 90/2012

LGBl.Nr. 15/2013

LGBl.Nr. 60/2014

LGBl.Nr. 120/2014

LGBl.Nr. 76/2015

LGBl.Nr. 136/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2011, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011, wird verordnet:

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