Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes weniger als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften beträgt und die Beteiligung des Landes Oberösterreich gleich oder größer ist als die größte Beteiligung einer Gemeinde oder eines anderen Bundeslandes (Landesunternehmungen gemäß § 2 Z 2 Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000), haben beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Wiederbestellung von Mitgliedern eines Leitungsorganes entsprechend dieser Verordnung vorzugehen. Dies gilt auch für Tochterunternehmungen dieser Unternehmungen, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen.
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