§ 65 Oö. JagdG § 65

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat der Jagdausübungsberechtigte allen entstandenen Jagd- und Wildschaden in dem in diesem Gesetze bestimmten Ausmaß zu ersetzen.

(2) Der Wildschaden umfaßt den innerhalb des Jagdgebietes von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden.

(3) Der Jagdschaden umfaßt allen Schaden, den der Jagdausübungsberechtigte, seine Jagdgäste, seine Jagdschutzorgane und die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachen.

(4) Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten haftet für Jagd- und Wildschaden zur ungeteilten Hand.

(5) Wenn der Geschädigte vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffene Maßnahmen unwirksam macht, geht sein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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