(1) Einer Jagdgesellschaft dürfen nur solche eigenberechtigte Personen als Mitglieder (Jagdgesellschafter) angehören, die im Besitze einer Jagdkarte sind. Wird einem Jagdgesellschafter die Jagdkarte entzogen, so scheidet er aus der Jagdgesellschaft aus. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(2) Die Anzahl der Jagdgesellschafter darf nur so groß sein, daß auf je angefangene 200 Hektar des Jagdgebietes höchstens ein Jagdgesellschafter entfällt.
(3) Die Jagdgesellschaft hat die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und im Gesellschaftsvertrag aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen und diesen zur Vertretung der Jagdgesellschaft zu bevollmächtigen. Der Jagdleiter muß die Voraussetzung gemäß § 20 Abs. 1 lit. b erfüllen.
(4) Der Jagdleiter hat dem Obmann vor Beginn der Feilbietung, bei Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen, eine Ausfertigung des zwischen den Jagdgesellschaftern schriftlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages zu übergeben. Im Vertrag müssen alle Jagdgesellschafter mit Namen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz angeführt sein.
(5) Nach Abschluß des Pachtvertrages darf ein neues Mitglied nur dann in die Jagdgesellschaft aufgenommen werden, wenn ein Mitglied ausgeschieden ist. Die Aufnahme ist an die Zustimmung des Jagdausschusses gebunden und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(6) Eine durch das Ausscheiden eines Mitgliedes erfolgte Verminderung der Zahl der Jagdgesellschafter ist dem Jagdausschuß und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) Für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd sind die einzelnen Jagdgesellschafter persönlich verantwortlich. Die Jagdgesellschafter haften jedoch rücksichtlich aller aus der Jagdpachtung hervorgehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für die Jagd- und Wildschäden, zur ungeteilten Hand.
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