(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine Jagdabgabe zu entrichten.
(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe (§ 6 Z. 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45).
In Kraft seit 01.04.1967 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 Oö. JagdAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. JagdAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 Oö. JagdAG