§ 1 Oö. JagdAG

Oö. JagdAG - Oö. Jagdabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 1

Abgabengegenstand

 

(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine Jagdabgabe zu entrichten.

(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe (§ 6 Z. 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45).

In Kraft seit 01.04.1967 bis 31.12.9999
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