Der Bauwerber hat den Einreichunterlagen Emissionserklärungen über den bestehenden Betrieb, die geplanten Baumaßnahmen und die verwendeten Maschinen und Anlagen, soweit erforderlich (§ 29 Abs. 3 O.ö. BauO 1994), anzuschließen.
In Kraft seit 01.03.1995 bis 31.12.9999
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