(1) Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten
1. | in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 | |||||||||
a) | von der Person, die nach den Bestimmungen des dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtstitels die Kosten des Rechtserwerbs zu tragen hat, | |||||||||
b) | von der Erwerberin oder dem Erwerber eines Rechts, wenn der Rechtstitel keine Bestimmungen über die Tragung der Kosten enthält; | |||||||||
2. | in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 von der Antragstellerin oder dem Antragsteller. |
(2) Ist nach Abs. 1 die Verwaltungsabgabe von mehreren Personen zu entrichten, sind sie Gesamtschuldner.
(3) Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die Parteien (§ 31 Abs. 2 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994) als Gesamtschuldner.
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