§ 3 Oö. GS

Oö. GS - Oö. GVO - Sicherheitsabstandsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

§ 3

 

Beim Anbau gentechnisch veränderter Rapssorten (Brassica napus) ist zur Vermeidung des Auskreuzens auf andere Rapsanbauflächen sowie auf Flächen mit den Zwischenfrüchten Gelbsenf (Sinapis alba), Ölrettich (Raphanus sativus) und Rübsen (Brassica rapa) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ein Sicherheitsabstand von 4.000 m, jeweils gemessen ab dem Grundstücksrand der betroffenen Grundstücke, einzuhalten.

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. GS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. GS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. GS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. GS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. GS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. GS
§ 4 Oö. GS