§ 3 Oö. GS

Oö. GS - Oö. GVO - Sicherheitsabstandsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.11.2024

§ 3

 

Beim Anbau gentechnisch veränderter Rapssorten (Brassica napus) ist zur Vermeidung des Auskreuzens auf andere Rapsanbauflächen sowie auf Flächen mit den Zwischenfrüchten Gelbsenf (Sinapis alba), Ölrettich (Raphanus sativus) und Rübsen (Brassica rapa) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ein Sicherheitsabstand von 4.000 m, jeweils gemessen ab dem Grundstücksrand der betroffenen Grundstücke, einzuhalten.

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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