§ 1 Oö. GF 1994

Oö. GF 1994 - Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 1

 

Als überwiegend bebaute Gebiete nicht landwirtschaftlichen Charakters (Freigebiete) werden bezeichnet:

1)

in der Stadt Braunau am Inn:

die Katastralgemeinde Braunau am Inn;

2)

in der Stadt Gmunden:

die Katastralgemeinden Gmunden, Ort-Gmunden und Traundorf;

3)

in der Stadt Kirchdorf an der Krems:

die Katastralgemeinde Kirchdorf an der Krems;

4)

in der Marktgemeinde Kremsmünster:

die Katastralgemeinden Kremsmünster und Unterburgfried;

5)

in der Landeshauptstadt Linz:

die Katastralgemeinden Kleinmünchen, Linz, Lustenau, St. Peter, Urfahr und Waldegg;

6)

in der Stadt Ried im Innkreis:

die Katastralgemeinde Ried im Innkreis;

7)

in der Stadt Schärding:

die Katastralgemeinden Schärding und Schärding-Vorstadt;

8)

in der Stadt Steyr:

die Katastralgemeinden Hinterberg, Jägerberg, Sarning und Steyr;

9)

in der Stadt Vöcklabruck:

die Katastralgemeinde Vöcklabruck;

10)

in der Stadt Wels:

die Katastralgemeinden Untereisenfeld und Wels.

In Kraft seit 30.12.1994 bis 31.12.9999
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