(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei der Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021)
(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
1. | Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils; | |||||||||
2. | Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 3 beeinträchtigt werden; | |||||||||
3. | Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion; | |||||||||
4. | Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind. |
(3) Bestehen begründete Zweifel, ob den Anforderungen des Abs. 1 und 2 entsprochen wird, ist auf Verlangen der Baubehörde von der Bauwerberin oder dem Bauwerber ein geeigneter Nachweis über die Tragfähigkeit vorzulegen.
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