(1) Außer der Anmerkung der Einleitung des Enteignungs- oder Rückübereignungsverfahrens (§ 14 Abs. 2 und 4), der Ersichtlichmachung von Bauplätzen (§ 8) sowie der Ersichtlichmachung der Inanspruchnahme fremder Grundstücke und Anlagen (§ 15 Abs. 4 letzter Satz) ist vom Grundbuchsgericht das Bestehen nachstehender, durch einen baubehördlichen Bescheid begründeter Verpflichtungen auf Grund einer Anzeige der Baubehörde von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen:
1. | Verpflichtungen zur Errichtung und Erhaltung von Kinderspielplätzen, Schutzräumen, Stellplätzen und Erholungsflächen; | |||||||||
2. | Verpflichtungen zur Belassung gemeinschaftlicher baulicher Anlagen; | |||||||||
3. | Verpflichtungen zur Duldung des Zuganges (Durchganges) oder der Zufahrt (Durchfahrt) zu einer baulichen Anlage; | |||||||||
4. | Verpflichtungen zur Beseitigung von baulichen Anlagen. |
(2) Im Fall der Abtrennung eines Teiles des Gutsbestandes ist die Eintragung in die neue Einlage insoweit zu übernehmen, als die Eintragung das abgeschriebene Trennstück belastet.
(3) Die Ersichtlichmachung von Verpflichtungen gemäß Abs. 1 darf, sofern in diesem Landesgesetz oder in sonstigen Bauvorschriften nichts anderes bestimmt ist, im Grundbuch nur gelöscht werden, wenn durch einen Bescheid der Baubehörde festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen für die Verpflichtung entfallen sind.
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