§ 1 Oö. BauO 1994

Oö. BauO 1994 - Oö. Bauordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Landesgesetz regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit es sich nicht um technische Anforderungen an Bauwerke handelt. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)Dieses Landesgesetz regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit es sich nicht um technische Anforderungen an Bauwerke handelt. Anmerkung, LGBl.Nr. 34/2013)
  2. (2)Absatz 2Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
  3. (3)Absatz 3Dieses Landesgesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsbauliche Anlagen, die abfall- oder abfallwirtschaftsrechtlichen, berg- oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften unterliegen;
    2. 2.Ziffer 2bauliche Anlagen, die wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen und unmittelbar der Benützung der Gewässer (zB Anlagen zur Wasserversorgung, Abwasserentsorgung oder Energiegewinnung) oder unmittelbar der Abwehr ihrer schädlichen Wirkungen (Schutz- und Regulierungswasserbauten) dienen;
    3. 3.Ziffer 3bauliche Anlagen, die eisenbahn-, seilbahn- oder luftfahrtrechtlichen Vorschriften unterliegen;
    4. 4.Ziffer 4bauliche Anlagen, die spezifisch militärischen Zwecken dienen, wie Befestigungsanlagen, Munitionslager, Flugplätze, Luftraumüberwachungseinrichtungen, Fernmeldeanlagen und sonstige im öffentlichen Interesse geheimzuhaltende Militäranlagen;
    5. 5.Ziffer 5bauliche Anlagen, die der Leitung oder Umformung von Energie dienen, wie Freileitungen, Leitungsmasten, Transformatorenstationen, Kabelstationen und -leitungen, Gasreduzierstationen und -leitungen, Pumpstationen, Fernwärmeleitungen und dgl., soweit es sich nicht um Gebäude handelt;
    6. 5a.Ziffer 5 aStromerzeugungsanlagen, soweit sie dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 unterliegen, ausgenommen Windkraftanlagen gemäß § 26 Z 14 sowie Photovoltaikanlagen gemäß § 26 Z 15;Stromerzeugungsanlagen, soweit sie dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 unterliegen, ausgenommen Windkraftanlagen gemäß Paragraph 26, Ziffer 14, sowie Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 26, Ziffer 15 ;,
    7. 6.Ziffer 6Funkanlagen, die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften unterliegen, einschließlich der dazugehörigen Antennen, soweit es sich nicht um Gebäude oder um Anlagen im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 5 oder § 25 Abs. 1 Z 1 handelt;Funkanlagen, die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften unterliegen, einschließlich der dazugehörigen Antennen, soweit es sich nicht um Gebäude oder um Anlagen im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, handelt;
    8. 7.Ziffer 7bauliche Anlagen, die forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;
    9. 8.Ziffer 8straßenrechtlichen Vorschriften unterliegende Straßen und deren Bestandteile, Kanäle, Brücken und Stege;
    10. 9.Ziffer 9Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauwerke auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen sind, oder dem Campieren dienende Anlagen auf Campingplätzen gemäß § 70 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz 2018;Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauwerke auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen sind, oder dem Campieren dienende Anlagen auf Campingplätzen gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Oö. Tourismusgesetz 2018;
    11. 10.Ziffer 10Zelte, soweit es sich nicht um Gebäude handelt; Bauwerke für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen, soweit sie nicht Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken dienen;
    12. 11.Ziffer 11Telefonzellen, Warenautomaten und ähnliche Einrichtungen;
    13. 12.Ziffer 12Zelte, bewegliche Stände, Schaubuden und ähnliche Einrichtungen auf Märkten, Ausstellungen, Zeltfesten und dgl.;Ausstellungsgegenstände und dgl.;
    14. 12a.Ziffer 12 adie dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz unterliegende Nutzung bestehender baulicher Anlagen;
    15. 13.Ziffer 13bauliche Anlagen zum Schutz vor oder zur Abwehr von Naturgefahren, die von einer Gebietskörperschaft errichtet werden, soweit es sich nicht um Gebäude handelt,
    16. 14.Ziffer 14Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen aller Art, soweit es sich nicht um Gebäude oder um sonstige Bauwerke im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 2 handelt;Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen aller Art, soweit es sich nicht um Gebäude oder um sonstige Bauwerke im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, handelt;
    17. 15.Ziffer 15Anlagen, soweit sie dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 unterliegen, ausgenommen thermische Solaranlagen gemäß § 26 Z 15;Anlagen, soweit sie dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 unterliegen, ausgenommen thermische Solaranlagen gemäß Paragraph 26, Ziffer 15 ;,
    18. 16.Ziffer 16Messstellen gemäß § 5 Immissionsschutzgesetz - Luft;Messstellen gemäß Paragraph 5, Immissionsschutzgesetz - Luft;
    19. 17.Ziffer 17jagdliche Ansitzeinrichtungen wie Ansitzleitern, Jagdsitze, Jagdschirme, überdeckte oder begehbare Jagdhochstände mit einer nutzbaren Bodenfläche bis zu 3 m2 sowie Wildzäune;
    20. 18.Ziffer 18Gipfelkreuze, Bildstöcke, Marterl, Fahnenstangen und dgl.
    (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 36/2008, 34/2013, 44/2019, 55/2021, 62/2021, 60/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 36/2008, 34/2013, 44/2019, 55/2021, 62/2021, 60/2024)
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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