§ 1 Oö. AOV § 1

Oö. AOV - Oö. Aufsichtsorganeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Für das Dienstabzeichen der besonderen Aufsichtsorgane wird folgende Form und Ausstattung bestimmt:

Das Dienstabzeichen hat die Form eines unten spitz zulaufenden Schildes, der oben 50 mm breit ist und dessen Höhe 70 mm misst. In der Mitte des Schildes befindet sich das Wappen der Gemeinde, die das besondere Aufsichtsorgan bestellt oder das Wappen des Bundeslandes Oberösterreich. Es ist allseits von einem 15 mm breiten Streifen umgeben, der in roter Farbe folgende 5 mm hohe Aufschrift trägt: oben den Namen der Gemeinde, unten „Aufsichtsorgan“. Das Dienstabzeichen ist aus haltbarem Material herzustellen.

In Kraft seit 31.08.2013 bis 31.12.9999
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