Wasserberechtigte von Wasserbenutzungsanlagen, von Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie von sonstigen Wasseranlagen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 4) keine wasserrechtlich bewilligten und vollständig errichteten Vorkehrungen für eine Fischpassierbarkeit (bei Wasserausleitungen samt Restwasserdotierung) vorhanden sind, haben bis spätestens 22. Dezember 2015 folgende Sanierungsmaßnahmen umzusetzen:
1. | Es ist durch geeignete Vorkehrungen bei diesen betroffenen Anlagen eine ganzjährige Passierbarkeit für jene Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten, die sich aus den Vorgaben der Anlage A, Abschnitt A 1, betreffend die aquatischen Bioregionen, und der Anlage A, Abschnitt A 2.4, betreffend die Fischfauna, der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2010, (QZV Ökologie OG) ergeben. | |||||||||
2. | Bei Wasserausleitungen ist zusätzlich zu den in Z 1 genannten Vorgaben (Fischpassierbarkeit bei der betroffenen Anlage) sicherzustellen, dass die in Anlage G der QZV Ökologie OG, betreffend die ökologische Mindestwasserführung in Fischlebensräumen festgelegten Mindestfließgeschwindigkeiten und Mindestwassertiefen in der Restwasserstrecke erreicht werden. |
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