(1) Die GIS muss das Erträgnis der Abgabe vierteljährlich, und zwar jeweils bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner, abrechnen und den nach Abzug ihrer Vergütung (Abs. 2) verbleibenden Abgabenertrag für die dem Abrechnungsmonat vorangehenden drei Monate an das Land abführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
(2) Die GIS ist berechtigt, 3,25 % der eingehobenen Beträge der Abgabe als Vergütung für die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben einzubehalten. Diese 3,25 % beinhalten bereits eine allfällige Umsatzsteuer.
(3) Gleichzeitig mit der Abrechnung hat die GIS einen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz im abgeschlossenen Abrechnungszeitraum sowie ihre geplanten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum, insbesondere jener zur Erfassung aller Abgabepflichtigen, zu erstatten.
Die GIS hat die Landesregierung über die für die Einhebung der Abgabe wichtigen Umstände unverzüglich zu informieren. |
(4) Die GIS haftet für die Abrechnung und Abführung des Abgabenertrages. Die zur Vertretung der GIS berufenen Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die der GIS obliegen, und sind befugt, die dieser zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die eingebrachten Abgaben abgerechnet und abgeführt werden.
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