Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die in der Anlage 1 unter “Zielvorstellung Regionalmusikschule” angeführten Standardmusikschulen sollten entsprechend dem in der Anlage 3 enthaltenen Musikschul-Entwicklungskonzept während der Geltungsdauer dieses Musikschulplanes das Leistungsangebot einer Regionalmusikschule erreichen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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