(1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 78r Abs. 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 muss bei Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gefahrenklassen
1. | Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) | |||||||||
2. | Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) | |||||||||
3. | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) | |||||||||
4. | Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) | |||||||||
5. | Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5) | |||||||||
6. | Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6) | |||||||||
7. | Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7). |
(2) Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 1 sind grundsätzlich 1.000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:
1. | für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung in Räumen: | |||||||||
a) | 5 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 1) | |||||||||
b) | 50 Liter leicht entzündbare oder entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 2 oder 3) | |||||||||
2. | für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung im Freien: | |||||||||
a) | 50 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 1) | |||||||||
b) | 500 Liter leicht entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 2) | |||||||||
c) | 2500 Liter entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 3) | |||||||||
3. | 1 kg für oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Kategorie 1 | |||||||||
4. | 2,5 Liter Behältervolumen für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können: | |||||||||
a) | Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) | |||||||||
b) | Entzündbare Gase und chemisch instabile Gase (Gefahrenklasse 2.2), Kategorie 1 und 2 | |||||||||
c) | Oxidierende Gase (Gefahrenklasse 2.4) | |||||||||
5. | 20 kg Nettomasse für Aerosole (Gefahrenklasse 2.3) | |||||||||
6. | 50 kg für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können: | |||||||||
a) | Oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Kategorie 2 und 3 | |||||||||
b) | Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), Kategorie 1 | |||||||||
c) | Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6) | |||||||||
d) | Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7) | |||||||||
e) | Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5) | |||||||||
7. | 200 kg für Arbeitsstoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) | |||||||||
8. | Für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können, gilt jede Menge als erheblich im Sinne des Abs. 1: | |||||||||
a) | explosive Stoffe oder Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1) | |||||||||
b) | entzündbare Feststoffe (Gefahrenklasse 2.7) | |||||||||
c) | selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.8) | |||||||||
d) | pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10) | |||||||||
e) | selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Gefahrenklasse 2.11) | |||||||||
f) | organische Peroxide (Gefahrenklasse 2.15) | |||||||||
g) | akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), Kategorie 1 bis 3 | |||||||||
h) | spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8), Kategorie 1. |
(3) Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 78r Abs. 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 muss erfolgen mit:
1. | Gefahrenpiktogrammen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der gefährliche Arbeitsstoff einer der in § 78n Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. | |||||||||
2. | Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 78n Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 78n Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist; | |||||||||
3. | dem Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 78n Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 78n Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 aufweist und in Anhang 1.2 kein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist. Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ muss durch einen verbalen Hinweis auf die konkreten gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes ergänzt werden. |
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