Die Entschädigung für jeden Erfassungs- und Veränderungsfall in der Evidenz der NÖ Senioren durch die Gemeinden wird mit € 0,15 bestimmt.
Verordnung über die Entschädigung für die Erfassung der NÖ Senioren
StF: LGBl. 9280/1-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des § 5 Abs. 2 des NÖ Seniorengesetzes, LGBl. 9280–3, verordnet: