Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz haben bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen gemäß § 4 sichtbar zu tragen.
In Kraft seit 13.09.2014 bis 31.12.9999
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