§ 2 Z 2 des NÖ Parteienfinanzierungsgesetzes 2012, LGBl. 0301–0, ist so auszulegen, dass davon Parteien gemäß § 2 Z 1 nicht erfasst sind. Eine Förderung nach § 3 schließt eine Förderung nach § 4 aus.
Gesetz, mit dem das NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012, LGBl. 0301-0, authentisch interpretiert wird
StF: LGBl. 0302-0
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. September 2013 beschlossen: