Abweichend von der im § 2 der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, aufgestellten Geschäftsverteilung kommt dem Landeshauptmann die Erlassung einer Verordnung zu, mit der aufgehoben werden
a) | sämtliche vom Landeshauptmann oder von anderen Mitgliedern der NÖ Landesregierung für den Landeshauptmann in der Zeit zwischen dem 27. April 1945 und dem 31. Dezember 1971 im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung erlassenen Verordnungen, welche im Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich kundgemacht wurden; | |||||||||
b) | sämtliche vor dem 27. April 1945 vom Landeshauptmann oder von anderen Mitgliedern der NÖ Landesregierung für den Landeshauptmann im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung erlassenen oder auf Grund verfassungsübergangsgesetzlicher Bestimmungen als Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich in diesem Bereich geltenden Verordnungen, ohne Rücksicht auf die Form ihrer Kundmachung. |
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