Art. 2 NG 1990

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

Die gemäß § 81 Abs. 2 NG 1990 als Landesgesetz geltende Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 1961 zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der freilebenden nicht jagdbaren Tiere (1. Naturschutzverordnung), LGBl. Nr. 26/1961, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr.24/1992, wird aufgehoben.

In Kraft seit 07.09.2001 bis 31.12.9999
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