Eine bestehende Bewilligung für die Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Schule nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes gilt als Bewilligung zur Errichtung und Führung einer medizinischtechnischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst, wenn
1. | auf Grund dieser Bewilligung während der Jahre 1990 und 1991 tatsächlich ein Jahrgang geführt wurde und | |||||||||
2. | der Rechtsträger der Schule dies bis längstens 1. März 1993 dem Landeshauptmann unter Vorlage des Bewilligungsbescheides eines diesem Bundesgesetz entsprechenden Lehrplanes und Angabe des(der) Direktors(Direktorin) und des(der) medizinischwissenschaftlichen Leiters(Leiterin) anzeigt. |
0 Kommentare zu § 34 MTD-G