§ 8a MSchG Ruhemöglichkeit

MSchG - Mutterschutzgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten sowie auf Baustellen beschäftigt sind, ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.

In Kraft seit 01.07.1995 bis 31.12.9999
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