§ 2 MNzG

MNzG - Mißbrauch von Notzeichen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

In Kraft seit 01.06.1929 bis 31.12.9999
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