§ 8 LwBRWO 1976 § 8

LwBRWO 1976 - Landw. Betriebsrats-Wahlordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig, seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.

(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.

(3) Nicht wählbar sind:

1.

a)Der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Betriebsinhabers;

b)

die Kinder und Enkel des Betriebsinhabers und deren Ehegatten oder der eingetragene Partner sowie die Kinder und Enkel des Ehegatten oder des eingetragenen Parntners des Betriebsinhabers;

c)

die Eltern und Großeltern des Betriebsinhabers sowie die Eltern und Großeltern des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Betriebsinhabers;

d)

die Geschwister des Betriebsinhabers und deren Ehegatten oder deren eingetragene Partner sowie die Geschwister des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Betriebsinhabers;

e)

Personen, die zum Betriebsinhaber im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;

2.

in Betrieben juristischer Personen die Ehegatten oder die eingetragenen Partner von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind;

(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar, sofern sie mit Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Mindestens drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrates müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.

(5) In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

(6) Die Wiederwahl ist zulässig.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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