(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörde in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Verwaltungsabgaben gemäß dem dieser Verordnung angeschlossenen Tarif zu entrichten.
(2) Der Tarif bleibt gültig, wenn zwar die Rechtsvorschriften über die Amtshandlungen, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, nicht aber diese selbst ihrem Wesen und Inhalt nach geändert werden.
(3) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifes zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifes höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teiles des Tarifes zutrifft.
(1) Die dem Land zufließenden Verwaltungsabgaben können sowohl in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes als auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bar oder unbar entrichtet werden.
Die über Barzahlung und mit Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen.
(2) Die Dienststellenleiter der Landesbehörden haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortung zu überwachen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2011, außer Kraft.
(3) Die Novelle LGBl. Nr. 32/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die Novelle LGBl. Nr. 8/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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| Euro |
1. | Bescheide, durch die auf ein Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird | 8,90 |
2. | Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen | 8,90 |
3. | Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht einfache, kanzleimäßige Übernahmsbestätigungen) | 4,40 |
4. | Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von DIN A3 nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (zwei DIN A4-Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind. | 4,40 |
5. | Herstellung von Abschriften (Fotokopien) und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen der Abschrift | 4,40 |
6. | Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierung) | 4,40 |
7. | Sichtvermerke (Vidierungen) | 4,40 |
B. Besonderer Teil
I. Raumplanung
(Burgenländisches Raumplanungsgesetz)
8. | Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Einkaufszentrums (§ 14d) |
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| a) bis 1.000 m2 Verkaufsfläche | 159,20 |
| b) von 1.001 m2 bis 10.000 m2 Verkaufsfläche | 309,60 |
| c) über 10.000 m2 Verkaufsfläche | 618,20 |
II. Bauwesen
(Burgenländisches Baugesetz 1997)
9. | Feststellungsbescheide, mit denen über Verlangen der Partei festgestellt wird, ob ein geringfügiges, ein anzeigepflichtiges oder ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt (§ 16 Abs. 2) | 17,60 |
10. | Erteilung der Baufreigabe (§ 17 Abs. 4) a) für Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden je angefangene 10 m2 Nutzfläche |
4,10 |
| mindestens | 13,30 |
| höchstens | 309,60 |
| b) Einfriedungen | 17,60 |
| c) für sonstige Bauten für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für je 3 angefangene Höhen(Tiefen)meter des Baues |
2,70 |
| mindestens | 13,30 |
| höchstens | 309,60 |
11. | Erteilung der baubehördlichen Bewilligung (§ 18 Abs. 9) a) für Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden je angefangene 10m2 Nutzfläche |
7,90 |
| mindestens | 39,80 |
| höchstens | 2.000,00 |
| b) Einfriedungen | 53,10 |
| c) für sonstige Bauten für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für je 3 angefangene Höhen(Tiefen)meter des Baues | 7,90 |
| mindestens | 39,80 |
| höchstens | 618,20 |
12. | Fristverlängerung für den Beginn der Durchführung (§ 19 Z 1) oder die Fertigstellung des behördlich bewilligten Bauvorhabens (§ 19 Z 2) | 44,20 |
13. | Abbruchbewilligung für Gebäude (§ 20) | 61,90 |
14. | Benützungsfreigabe (§ 27) a) wenn das Schlussüberprüfungsprotokoll vom Bauträger beigebracht wird |
22,10 |
| b) ansonsten | 88,50 |
15. | Überprüfung und Anbringung des Baufreigabevermerkes | 20,00 |
15a. | Anbringung des Bewilligungsvermerkes auf zusätzlichen Ausfertigungen des Bauplanes, je Bauplanausfertigung | 10,00 |
III. Buschenschank
(Buschenschankgesetz)
16. | Bewilligung zum Ausschank in gemieteten Räumen (§ 4 Abs. 2) je angefangene 100 m2 Gastraumfläche | 17,60 |
| höchstens jedoch | 442,30 |
17. | Bewilligung der Ausnahme von der Ausschankzeit (§ 6 Abs. 2) | 53,10 |
18. | Bestätigung über die Anmeldung der Ausübung des Buschenschankes (§ 9 Abs. 1) | 4,40 |
IV. Campingplatzwesen
(Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz)
19. | Erteilung der Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder zum Betrieb eines Campingplatzes (§ 5 Abs. 1) oder Mobilheimplatzes (§ 28 in Verbindung mit § 5 Abs. 1) pro Bewilligung | 132,70 |
V. Energierecht
(Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008)
20. | Bewilligung für die Errichtung, Änderung und den Betrieb von Gasanlagen pro Bewilligung (§ 8 Abs. 1) | 31,90 |
20a. | Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes | 15,90 |
(Bgld. Starkstromwegegesetz)
21. | Bewilligung zur Errichtung, Änderung, Erweiterung oder Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 3 Abs. 1) pro Bewilligung | 35,40 |
22. | Bewilligung der vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung elektrischer Leitungsanlagen (§ 5 Abs. 1) | 26,50 |
23. | Verlängerung der Frist für den Baubeginn, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 10 Abs. 3) | 17,60 |
24. | Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1) | 26,50 |
25. | Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (§ 18) | 53,10 |
(Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006)
26. | Elektrizitätsrechtliche Genehmigung einer Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie a) im vereinfachten Verfahren (§ 7 Abs. 1) |
73,00 |
| b) im normalen Verfahren (§ 12 Abs. 1) | 109,50 |
27. | Erteilung einer Betriebsgenehmigung oder eines Probebetriebes (§ 14 Abs. 1) | 53,50 |
28. | Bewilligung von Abweichungen vom Genehmigungsbescheid (§ 15 Abs. 1) | 53,50 |
29. | Verlängerung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (§ 19 Abs. 2) | 53,50 |
30. | Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen Erzeugungsanlage a) Genehmigung der Vorarbeiten (§ 22 Abs. 1) |
53,50 |
| b) Verlängerung der Frist für die Durchführung der Vorarbeiten (§ 22 Abs. 5) | 26,80 |
31. | Einräumung von Zwangsrechten (§ 23 Abs. 1) | 121,70 |
32. | (entfallen) |
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33. | Feststellung der Anschlusspflicht (§ 34 Abs. 3 oder § 36 Abs. 3) | 26,80 |
34. | (entfallen) |
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35. | (entfallen) |
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36. | (entfallen) |
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37. | Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes a) Nachsicht von den Voraussetzungen für den Betrieb eines Verteilernetzes (§ 47 Abs. 10) |
26,80 |
| b) Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes (§ 50 Abs. 1) | 206,90 |
| c) Verlängerung der Frist für die Aufnahme des Betriebes (§ 50 Abs. 4) | 26,80 |
| d) Genehmigung eines Geschäftsführers (§ 52 Abs. 2) | 26,80 |
| e) Genehmigung eines Pächters (§ 53 Abs. 5) | 26,80 |
VI. Fischereiwesen
(Fischereigesetz 1949)
38. | Anerkennung eines Fischereieigenreviers (§ 11 Abs. 1) | 123,80 |
39. | Bewilligung oder Kenntnisnahme der Verpachtung oder Afterverpachtung eines Fischereieigenreviers (§ 14 Abs. 2, 3 und 4) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer mindestens |
23,00 |
| höchstens | 618,20 |
40. | Genehmigung der Verpachtung oder Afterverpachtung eines Fischereipachtreviers (§§ 77 Abs. 2, 21 Abs. 2) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer mindestens |
23,00 |
| höchstens | 618,20 |
41. | Ausnahmebewilligung zum Fischfang während der Schonzeit (§ 54 Abs. 1) | 23,00 |
42. | Bewilligung der Verwendung von Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtungen zur Ausübung des Fischfanges (§ 57 Abs. 2) |
23,00 |
43. | Ausfertigung von Fischereikarten, unbeschadet der gemäß § 63c einzuhebenden Fischereikartenabgabe a) Fischereikarte (§ 63a Abs. 4) mit aa) 1-jähriger Gültigkeitsdauer |
17,60 |
| bb) 3-jähriger Gültigkeitsdauer | 35,40 |
| b) Fischereigastkarte (§ 63b Abs. 3) | 12,40 |
44. | Bestätigung und Beeidigung eines Fischereischutzorganes (§ 64 Abs. 1 und 3) | 23,00 |
VII. Heilvorkommen- und Kurortewesen
(Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz)
45. | Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2 Abs. 1) | 618,20 |
46. | Bewilligung zur Nutzung von Heilvorkommen (§ 6 Abs. 1) | 265,30 |
47. | Bewilligung zum Vertrieb oder Versand der Produkte von Heilvorkommen (§ 10 Abs. 1) |
618,20 |
48. | Anerkennung eines Gebietes als Kurort (§ 12 Abs. 1) | 362,70 |
49. | Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 31 Abs. 1) a) bis zu 3 Betriebsräumen (d.s. Schlaf- und Tagesräume für Kurpatienten sowie Behandlungsraum) |
203,40 |
| b) für die nächsten 10 Betriebsräume je Raum | 30,90 |
| darüber hinaus je Betriebsraum | 10,60 |
| höchstens | 618,20 |
50. | Bewilligung wesentlicher räumlicher Änderungen von Kuranstalten oder Kureinrichtungen (§ 31 Abs. 7) | 115,00 |
51. | Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt und Genehmigung von Änderungen derselben (§ 33 Abs. 3) | 61,90 |
VIII. Jagdwesen
(Bgld. Jagdgesetz 2004)
52. | Bewilligung eines Wildgeheges zur Gewinnung von Fleisch, Eiern oder Pelzen a) bis zu einem Hektar |
53,10 |
| b) über einen Hektar | 106,10 |
53. | a) Bewilligung eines Jagdgeheges (§ 11 Abs. 3) | 618,20 |
| b) Bewilligung eines Schaugeheges (§ 11 Abs. 5) | 309,70 |
| c) Bewilligung eines Zuchtgeheges (§ 11 Abs. 6) | 309,70 |
54. | Feststellung eines Eigenjagdgebietes (§ 14 Abs. 4) je begonnenes Hektar | 0,40 |
| höchstens | 618,20 |
55. | Vereinigung von Genossenschaftsjagdgebieten (§ 16 Abs. 1) bzw. Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 16 Abs. 3) je begonnenes Hektar | 0,20 |
| höchstens | 618,20 |
56. | Feststellung eines Vorpachtrechtes (§ 17 Abs. 1) je begonnenes Hektar | 0,40 |
| höchstens | 618,20 |
57. | Abrundung von Jagdgebieten über Antrag eines Jagdausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 2) je begonnenes Hektar Arrondierungsgebiet |
1,20 |
| höchstens | 618,20 |
58. | Verfügung des Ruhens der Jagd auf Antrag des Grundeigentümers (§ 21 Abs. 2) | 12,40 |
59. | Genehmigung der Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter nach Genehmigung der Verpachtung (§ 36 Abs. 6) für jedes neue Mitglied | 23,00 |
60. | Kenntnisnahme der im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgten Verpachtung einer Genossenschaftsjagd (§ 41 Abs. 1) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer mindestens |
26,50 |
| höchstens | 618,20 |
61. | Kenntnisnahme der im Wege des freien Übereinkommens erfolgten Verpachtung einer Genossenschaftsjagd (§ 43 Abs. 1) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer mindestens |
26,50 |
| höchstens | 618,20 |
62. | Kenntnisnahme der Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtverhältnisses für die nächstfolgende Jagdperiode (§ 44) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer mindestens |
26,50 |
| höchstens | 618,20 |
63. | Kenntnisnahme der Unter- oder Weiterverpachtung einer Genossenschaftsjagd (§ 54 Abs. 1) 3 % des Gesamtpachtentgeltes für den Rest der Pachtperiode mindestens |
26,50 |
| höchstens | 618,20 |
64. | Kenntnisnahme der Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters (§ 46 Abs. 1) | 44,20 |
65. | Kenntnisnahme der Änderung des Jagdpachtvertrages (§ 56 Abs. 1) | 23,00 |
66. | Kenntnisnahme der Verpachtung einer Eigenjagd (§ 60 Abs. 1) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer mindestens |
97,20 |
| höchstens | 618,20 |
67. | Kenntnisnahme der Unter- und Weiterverpachtung einer Eigenjagd (§ 60 Abs. 1) 3 % des Gesamtpachtentgeltes für den Rest der Pachtperiode mindestens |
97,20 |
| höchstens | 618,20 |
68. | Kenntnisnahme der Bestellung eines Eigenjagdverwalters (§ 61) | 44,20 |
69. | Ausfertigung einer Jagdkarte (§ 64 Abs. 3), unbeschadet der gemäß § 71 einzuhebenden Abgabe | 26,50 |
70. | Prüfung bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte (§ 64 Abs. 4) oder Berechtigung für die Beizjagd (§ 70 Abs. 1) | 15,90 |
71. | Genehmigung der Bestellung gemeinsamer Jagdaufseher für aneinandergrenzende Jagdgebiete (§ 74 Abs. 4) | 12,40 |
72. | Bestätigung und Beeidigung eines Jagdaufsehers (§ 76 Abs. 1 u. 3) | 23,00 |
73. | Prüfung für die Ausübung des Jagdschutzes (Jagdhüter) (§ 78 Abs. 3) | 23,00 |
74. | Bewilligung von Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 82 Abs. 4) | 35,40 |
75. | Bewilligung zum Fangen von Wild mit Fallen (§ 99 Abs. 3) | 43,30 |
76. | Anordnung der Verminderung einer Wildart über Antrag des Jagdausübungsberechtigten (§ 108 Abs. 1) für ein Stück a) des Rotwildes |
13,30 |
| b) des Rehwildes | 10,60 |
| c) jeder anderen Wildart | 1,60 |
77. | Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischen Wildes (§ 109 Abs. 5) | 44,20 |
IX. Schulwesen
(Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz)
78. | Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln (§ 34 Abs. 5) | 26,50 |
X. Tierzuchtwesen
(Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008)
79. | Anerkennung als Zuchtorganisation (§ 4 Abs. 6) sowie für jede von der Anerkennung umfasste Rasse zusätzlich | 350,00 |
| a) im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder,Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse | 100,00 |
| b) im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden für jede Rasse | 150,00 |
80. | Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (§ 3 Abs. 5) | 50,00 |
81. | Ergänzende Anerkennung auf Grund einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit einer Zuchtorganisation (§ 5) |
|
| a) für die Erweiterung der Anerkennung auf weitere Rassen für jede Rasse |
|
| 1. im Fall von Zuchtorganisationen für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse | 100,00 |
| 2. im Fall von Zuchtorganisationen für Equiden für jede Rasse | 150,00 |
| b) für jede sonstige wesentliche Änderung | 50,00 |
82. | Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union (§ 19) | 50,00 |
XI. Kinowesen
(Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960)
91. | Bewilligung für einen Lichtspielbetrieb mit festem Standort (§ 1 Abs. 1) a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen |
185,70 |
| b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen | 274,20 |
92. | Bewilligung (Verlängerung) für einen Lichtspielbetrieb im Umherziehen (Wanderbetrieb) (§ 3 Abs. 4) | 68,20 |
93. | Bewilligung zum Betrieb einer Mitspielstelle (§ 3 Abs. 5) | 68,20 |
94. | Zusicherung der Erteilung einer Bewilligung für einen Lichtspielbetrieb mit festem Standort (§ 5 Abs. 3) a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen |
23,00 |
| b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen | 35,40 |
95. | Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) oder der Verpachtung für einen Lichtspielbetrieb mit festem Standort (§ 6 Abs. 2 und 3) a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen |
68,20 |
| b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen | 132,70 |
96. | Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) für einen Lichtspielbetrieb im Umherziehen (Wanderbetrieb) (§ 6 Abs. 3) | 35,40 |
97. | Genehmigung der Verlegung eines Lichtspielbetriebes innerhalb der Standortgemeinde (§ 6 Abs. 7) a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen |
150,30 |
| b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen | 229,90 |
98. | Fristerstreckung für die Aufnahme und Unterbrechung des Lichtspielbetriebes (§ 7 Abs. 2) | 44,20 |
99. | Genehmigung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Lichtspielbetriebsanlage (§ 21 Abs. 1) | 44,20 |
100. | Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Lichtspielbetriebsanlage (§ 21 Abs. 1) | 23,00 |
XII. Krankenanstaltenwesen
(Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000)
101. | Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt (§ 75) a) bis zu 3 Betriebsräumen (d.s. Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie Ordinationsräume) |
239,80 |
| b) für die nächsten 10 Betriebsräume je Raum | 24,00 |
| c) darüber hinaus je Betriebsraum | 12,40 |
| höchstens | 508,00 |
102. | Bewilligung zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt (§ 75) a) bis zu 3 Betriebsräumen (d.s. Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie Ordinationsräume) |
239,80 |
| b) für die nächsten 10 Betriebsräume je Raum | 24,00 |
| c) darüber hinaus je Betriebsraum | 12,40 |
| höchstens | 508,00 |
103. | Bewilligung zur Verlegung einer privaten Krankenanstalt (§ 75) a) bis 10 Betriebsräume je Raum |
24,00 |
| b) darüber hinaus je Betriebsraum | 19,60 |
| höchstens | 508,00 |
104. | Bewilligung zur Veränderung einer privaten Krankenanstalt (§ 75) ausgenommen der Änderung der Bezeichnung oder des Zweckes der privaten Krankenanstalt a) bis 10 Betriebsräume, je Raum |
24,00 |
| b) darüber hinaus je Betriebsraum | 19,60 |
| höchstens | 508,00 |
105. | Bewilligung zur Verpachtung einer privaten Krankenanstalt oder Übertragung an einen anderen Rechtsträger (§ 75) | 130,80 |
106. | Bewilligung zur Änderung des Anstaltszweckes einer privaten Krankenanstalt (§ 75) | 109,00 |
107. | Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt (§ 75) | 34,20 |
108. | Genehmigung der Anstaltsordnung einer privaten Krankenanstalt (§ 75) | 87,20 |
109. | Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung einer privaten Krankenanstalt (§ 75) | 43,60 |
110. | Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur einer privaten Krankenanstalt (§ 75) | 34,20 |
XIII. Leichen- und Bestattungswesen
(Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz)
111. | Bewilligung der Einbalsamierung einer Leiche (§ 16 Abs. 2) | 106,10 |
112. | Genehmigung zur Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb des Friedhofes (§ 21 Abs. 3) | 442,30 |
113. | Bewilligung zur Überführung einer Leiche (§ 24 Abs. 1) | 17,60 |
114. | Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche (§ 28 Abs. 1) | 35,40 |
XIV. Natur- und Landschaftsschutzwesen
(Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz)
115. | Bewilligung nach § 5 für a) die Errichtung und Erweiterung von 1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen für verbaute Flächen bis 50 m2 |
28,40 |
| bis 100 m2 | 46,90 |
| bis 150 m2 | 65,50 |
| über 150 m2 | 132,70 |
| 2. hochbauliche Anlagen über 2,5 m Höhe (ausgenommen Gebäude) | 176,80 |
| 3. Einfriedungen und Begrenzungen aller Art bis zu 75 m |
88,50 |
| über 75 m | 176,80 |
| b) 1. die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf | 521,80 |
| 2. die Verfüllung von unter Z 1 genannten Anlagen je angefangene 1.000 m2 | 106,10 |
| höchstens | 442,30 |
| c) 1. die Errichtung und Erweiterung von Teichen und künstlichen Wasseransammlungen je angefangene 100 m2 |
92,90 |
| höchstens | 468,80 |
| 2. Anschüttungen und Grabungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art bis 1.000 m2 |
92,90 |
| über 1.000 m2 | 229,90 |
| d) der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, sowie sonstige Einbauten in Gewässern, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines Bachbettes sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches | 203,40 |
| e) die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung von mehr als 30 KV je angefangene 100 m |
88,50 |
| höchstens jedoch | 618,20 |
| f) die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocrosssportes oder ähnlichen Sportarten | 442,30 |
| g) 1. die Anlage von Flug- und Golfplätzen | 618,20 |
| 2. die Anlage von Modell- und Minigolfplätzen | 203,40 |
116. | Ausnahmebewilligungen in Feuchtgebieten unter Anwendung des § 6 Abs. 5 und 6 |
88,50 |
| unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 je angefangene 1.000 m2 |
203,40 |
| höchstens | 618,20 |
| für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke | 88,50 |
117. | Bewilligungen nach § 9 für Änderungen des Verwendungszweckes | 53,10 |
118. | Bewilligungen nach § 17 für die Einbürgerung oder Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren 1. autochthone Arten |
46,90 |
| 2. nicht autochthone Arten | 92,90 |
119. | Ausnahmebewilligung zum Schutz von Pflanzen und Tierarten nach § 18 Abs. 3 | 21,20 |
120. | Bewilligungen nach § 20 für die gewerbsmäßige Nutzung wildwachsender Pflanzen oder freilebender Tiere | 46,90 |
121. | Bewilligungen in Naturschutzgebieten nach § 21a Abs. 3 | 88,50 |
122. | Bewilligungspflichtige Maßnahmen in Europaschutzgebieten gemäß § 22d sowie in Landschaftsschutzgebieten nach § 23 Abs. 7 1. Aufschüttungen je angefangene 100 m2 |
92,90 |
| höchstens | 283,10 |
| 2. Straßen und Wege je angefangener km | 92,90 |
| höchstens | 468,80 |
| 3. sonstige Freileitungen je angefangene 100 m | 88,50 |
| höchstens | 618,20 |
| 4. sonstige Bewilligungen (zB Kulturumwandlungen, Umbauten, Eingriffe usw.) | 46,90 |
| 5. Bauvorhaben aller Art bis 50 m2 | 44,20 |
| über 50 m2 | 88,50 |
| 6. Abbrennen von Schilf- bzw. Grasflächen je angefangene ha |
44,20 |
| höchstens | 221,10 |
123. | Bewilligungen nach § 36 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2, §§ 40 und 42 Abs. 2 (Naturhöhlen) | 88,50 |
XV. Veranstaltungswesen und Spielapparate
(Bgld. Veranstaltungsgesetz)
124. | Bewilligung für die Durchführung von Veranstaltungen (§ 6 Abs.1) a) für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen, für bestimmte Tage oder einen Zeitraum bis zu 1 Jahr |
79,60 |
| b) für einen Zeitraum von 1 bis zu 5 Jahren | 123,80 |
| c) für einen Zeitraum von 5 bis 10 Jahren | 229,90 |
125. | Genehmigung von Veranstaltungsstätten und betriebstechnischen Einrichtungen a) je Veranstaltungsstätte, wenn es sich um ein Gebäude handelt |
141,50 |
| b) je Veranstaltungsstätte, wenn es sich nicht um Gebäude handelt | 65,50 |
| c) je betriebstechnischer Einrichtung | 28,40 |
125a. | Bewilligung für Ausspielung mit Glücksspielautomaten (§ 8b Abs. 3) | 20.000,00 |
125b | Standortbewilligung für einen Automatensalon (§ 8f Abs. 3) pro Standort |
|
| a) bis höchstens 15 Automaten | 1.000,00 |
| b) mit mehr als 15 Automaten | 2.000,00 |
125c | Bewilligung zur Aufstellung eines Glücksspielautomaten (§ 8h Abs. 2) pro Automat | 300,00 |
XVI. Staatsbürgerschaft
(Staatsbürgerschaftsgesetz 1985)
126. | Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung (§ 25 Abs. 3) | 106,10 |
127. | Verleihung der Staatsbürgerschaft a) ohne Rechtsanspruch auf Verleihung (§ 10) |
618,20 |
| b) bei Rechtsanspruch auf Verleihung (§§ 11a, 12, 13 und 14) | 309,60 |
128. | Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16) | 203,40 |
129. | Zusicherung der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) der Staatsbürgerschaft (§ 20) | 88,50 |
130. | Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28) | 415,70 |
131. | Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband (§ 30) | 53,10 |
132. | Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38) | 238,80 |
133. | Bescheid über die Feststellung der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 42 Abs. 1) | 212,20 |
134. | Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1) und sonstige Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 43 Abs. 1) | 10,60 |
XVII. Straßenverkehrswesen
(Straßenverkehrsordnung 1960)
135. | Feststellung, ob durch das Anbringen der in § 35 Abs. 1 genannten Gegenstände eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu erwarten ist (§ 35 Abs. 3) | 17,60 |
136. | Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1) |
|
| a) für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt | 30,10 |
| b) für mehrmalige Fahrten für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer | 60,10 |
| höchstens jedoch | 530,60 |
| Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug vorzuschreiben. |
|
137. | Bewilligung von Ausnahmen von Geboten und Verboten, die für die Benützung der Straße gelten (§ 45 Abs. 2) a) soweit es sich um Ausnahmen von einem Fahrverbot für Lastfahrzeuge handelt (§ 42) |
|
| aa) für eine einmalige Fahrt einschließlich Rückfahrt | 30,10 |
| bb) für mehrmalige Fahrten für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer | 60,10 |
| cc) höchstens jedoch | 530,60 |
| dd) hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke | frei |
| Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug vorzuschreiben. |
|
| b) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt, aa) für eine Ausnahme |
35,40 |
| bb) für mehrmalige Ausnahmen (Bewilligung bis zur gesetzlichen Höchstdauer) | 132,70 |
| cc) hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke | frei |
138. | Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs. 4 und 4a) | 132,70 |
139. | Bewilligung zur Ladetätigkeit auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4) |
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| a) für eine einmalige Ladetätigkeit | 13,30 |
| b) für eine Dauerbewilligung pro angefangenes Jahr | 57,40 |
| höchstens jedoch | 398,00 |
140. | Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen (§ 64 Abs. 1) a) motorsportliche Veranstaltungen aa) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landespolizeidirektion oder die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zuständig ist |
|
| 1. mit Geschwindigkeitswettbewerb | 123,80 |
| 2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb | 70,70 |
| bb) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist 1. mit Geschwindigkeitswettbewerb |
150,30 |
| 2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb | 123,80 |
| b) andere sportliche Veranstaltungen aa) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landespolizeidirektion oder die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zuständig ist |
|
| 1. mit Geschwindigkeitswettbewerb | 53,10 |
| 2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb | 26,50 |
| bb) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist 1. mit Geschwindigkeitswettbewerb |
70,70 |
| 2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb | 53,10 |
141. | Bewilligung zum Lenken eines Fahrrades durch Kinder unter 12 Jahren (§ 65 Abs. 2) a) ohne Ablegung einer Fahrradprüfung |
7,10 |
| b) nach Ablegung einer Fahrradprüfung | frei |
142. | Bewilligung zur Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (§ 82 Abs. 1) a) Aufstellen einer Verkaufs- oder Selbstverkaufseinrichtung |
|
| aa) fest montiert (zB Wandautomat, Personenwaage) | 13,30 |
| bb) vorübergehend aufstellbar (zB transportabler Zeitungsbehälter) | 7,10 |
| b) Sonstige Bewilligungen pro Tätigkeit, Werbetafel, Fahrzeug und dgl. aa) für eine Bewilligungsdauer bis zu 1 Tag |
17,60 |
| bb) für eine längere Bewilligungsdauer pro angefangenen Monat | 53,10 |
| höchstens jedoch | 141,50 |
143. | Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand (§ 84 Abs. 3) pro Gegenstand (Werbetafel, Ankündigung und dgl.) |
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| a) für eine Bewilligungsdauer bis zu einem Jahr | 123,80 |
| b) für eine längere Bewilligungsdauer | 353,80 |
144. | Bewilligung von Arbeiten auf und neben der Straße (§ 90 Abs. 1) | 53,10 |
145. | Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern und Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6) | 17,60 |
XVIII. Tanzschulwesen
(Verordnung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht zur Durchführung des Bundesgesetzes betreffend die Tanzlehranstalten,
BGBl. Nr. 300/1924)
146. | Bewilligung für den erwerbsmäßigen Betrieb von öffentlichen Tanzschulen für Gesellschaftstänze (§ 2) |
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| a) für einen ständigen Betrieb mit festem Standort für unbestimmte Zeit | 123,80 |
| b) für einen zeitweiligen Betrieb mit festem Standort (Saison- oder Filialkurs) | 23,00 |
| c) für einen zeitweiligen Betrieb ohne festen Standort (Wanderkurs) | 23,00 |
147. | Genehmigung der Bestellung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) (§ 4 Abs. 1 und § 6) | 53,10 |
XIX. Landessymbole
(Gesetz über die burgenländischen Landessymbole)
148. | Erteilung des Rechtes (§ 7) a) zur dauernden Führung des Landeswappens |
508,00 |
| b) zur einmaligen Führung des Landeswappens | 200,00 |
149. | (entfallen) |
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XX. Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel
(Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel)
150. | Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 3 Z 2 und 3 | 88,50 |
XXI. Tierschutz
(Tierschutzgesetz)
151. | Kenntnisnahme a) der Haltung von Wildtieren (§ 25 Abs. 1) |
12,20 |
| b) der gewerblichen Haltung von Tieren zu Zuchtzwecken (§ 31 Abs. 4) | 85,20 |
152. | Erteilung einer Bewilligung a) für die Haltung von Tieren in Zoos (§ 26 Abs. 1) |
182,60 |
| b) für die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen (§ 27 Abs. 3) | 85,20 |
| c) für die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen (§ 28 Abs. 1) | 85,20 |
| d) für den Betrieb eines Tierheimes (§ 29 Abs. 1) | 85,20 |
| e) für die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1) | 85,20 |
| f) zur Durchführung einer rituellen Schlachtung (§ 32 Abs. 5) | 121,70 |
XXII. Kindergarten- und Hortwesen
(Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen))
153. | Gleichhaltung eines Zeugnisses über eine von einem Angehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbene Ausbildung oder Befähigung mit einem inländischen Zeugnis (§ 3 Abs. 3 und 4) | 44,20 |
XXIII. Umweltverträglichkeitsprüfung
(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000)
154. | Bewilligungen | 2.000,00 |
XXIV. Luftreinhaltung, Heizungs- und Klimaanlagen
(Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008)
155. | Bestellung zum Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 2, § 20a Abs. 2 oder § 20b Abs. 2 und Zuteilung der Prüfnummer | 17,60 |
XXV. Altenwohn- und Pflegeheime
(Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz)
156. | Bewilligung zur Errichtung eines Altenwohn- und Pflegeheimes (Neu-, Zu- oder Umbau) | 150,00 |
157. | Bewilligung zum Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheimes (Neu-, Zu- oder Umbau) | 150,00 |
XXVI. Verschiedenes
(Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens)
158. | Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung) | 283,10 |
XXVII. Pflanzenschutz
(Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012)
159. | Autorisierung von Werkstätten zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten (§ 7 Abs. 1 Burgenländische Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung) | 109,00 |
160. | Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (§ 1 Burgenländische Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2015) | 20,60 |
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Juni 2012 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und die Art der Entrichtung der Landes- und Bundesverwaltungsabgaben bei den Behörden des Landes (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 - LVAV 2012)
StF: LGBl. Nr. 47/2012
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 und 12 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2012, sowie des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 100/2011, wird verordnet: