(1) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 12 erworben und kann er durch eine Zusatzprüfung neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungszweig besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, erwirbt er die Bezeichnung “Meister” mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes (§ 12 Abs. 3). Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer solchen Zusatzprüfung im Fachgebiet “Gästebeherbergung am Bauernhof” ist der Nachweis
1. | der erfolgreichen Ablegung der Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung in diesem Fachgebiet, | |||||||||
2. | einer mindestens dreijährigen Facharbeiterzeit auf einem Bauernhof mit Gästebeherbergung und | |||||||||
3. | des erfolgreichen Besuches eines Lehrganges für das Fachgebiet “Gästebeherbergung am Bauernhof” mit mindestens 80 Unterrichtsstunden, bei Absolventen einer dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule mit der Schwerpunktausbildung “Fremdenverkehr und Gastronomie” mit mindestens 40 Unterrichtsstunden. |
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