§ 39 LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesbeamten und ihre Hinterbliebenen haben alle für das Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich dem Dienstgeber schriftlich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere
    1. a)Litera adie Verlegung des Wohnsitzes,
    2. b)Litera bdie Eheschließung oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
    3. c)Litera cdas Hinzukommen und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger,
    4. d)Litera dbei weiblichen Landesbediensteten die Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist, sowie
    5. e)Litera eder Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung.
  2. (2)Absatz 2Wird dem Landesbeamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, im Amt der Landesregierung einer Abteilung oder Amtsstelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; § 36 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des § 40 letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.Wird dem Landesbeamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, im Amt der Landesregierung einer Abteilung oder Amtsstelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; Paragraph 36, Absatz eins, des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Ist eine Dienstverhinderung des Landesbeamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Landesbeamte dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 25/2011, 36/2013, 37/2024

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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