(1) Die §§ 52 bis 55 und § 56 Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 52 bis 56 sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
1. | bei der Erfüllung von Aufgaben des Landtages, | |||||||||
2. | im Rahmen des Büros eines Mitgliedes der Landesregierung oder | |||||||||
3. | in den Katastrophenschutzdiensten oder | |||||||||
4. | in den Straßenbauämtern im Rahmen des Winterdienstes insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. |
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Anstelle der §§ 50 und 52 bis 55 sind auf Beamte, die als Angehörige von Gesundheitsberufen an Kranken- oder Pflegeanstalten tätig sind, die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. Nr. 8/1997, anzuwenden. Auf Beamte, deren Tätigkeit in diesen Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist dieses Gesetz anzuwenden.
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