Art. 1 § 93b LAG (weggefallen)

LAG - Landarbeitsgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Art. 1 § 93b LAG seit 30.06.2021 weggefallen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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