Art. 1 § 103 LAG (weggefallen)

LAG - Landarbeitsgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Art. 1 § 103 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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