Die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf wird zum Zwecke der Erprobung beginnend mit 1. Feber 1999 auf die Dauer von 4 Monaten als jene Behörde bestimmt, in deren örtlichen Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.
Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen mindestens zu folgenden Zeiten geöffnet sein:
Montag - Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Mai 1998, mit der die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf als Behörde bestimmt wird, in deren örtlichen Wirkungsbereich Versicherungsunternehmen ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben
StF: LGBl. Nr. 37/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 40a Abs. 1 und 9 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet: