§ 59i

- Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024

Die Gebarung der Bundesgesundheitsagentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59i


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59i selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59i


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59i


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59i eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59h
§ 59j