§ 57a

- Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Bund leistet aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds an die Länder Mittel

1.

zum Ausgleich für Mehrausgaben der Länder und

2.

für Mindereinnahmen im Bereich der Krankenanstalten,

die in den Jahren 2020 und 2021 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Die Mittel betragen 750 Millionen Euro und sind den Ländern bis 31. März 2022 zu überweisen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 werden länderweise wie folgt aufgeteilt (in Euro):

Burgenland

17.702.536

Kärnten

53.553.572

Niederösterreich

107.107.144

Oberösterreich

120.000.000

Salzburg

55.403.604

Steiermark

105.000.000

Tirol

76.847.407

Vorarlberg

31.158.442

Wien

183.227.295

(3) Die Länder übermitteln an den Bund bis zum 30. Juni 2023 eine Evaluierung der Finanzzuweisungen für den Bereich der Krankenanstalten.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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