(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 10, und die Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 11, außer Kraft.
(2) Für Amtshandlungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Kommissionsgebühren nach den bis dahin geltenden Pauschalbeträgen vorzuschreiben und zu entrichten.
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