§ 7 K-ZWAG Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

K-ZWAG - Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.

 

  (2) Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderates

festzulegen; dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch

Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als

Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach

Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe

innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der

Abgabe darf pro Monat

a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m2   10 Euro,

b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr

als 30 m2 bis 60 m2                               20 Euro,

c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr

als 60 m2 bis 90 m2                               35 Euro und

d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr

als 90 m2                                         55 Euro

nicht überschreiten.*

 

* Ab 21.12.2013 gelten folgende Höchstsätze:

Statt 10 Euro 11,80 Euro, statt 20 Euro 23,60 Euro, statt 35 Euro 41,30 Euro und statt 55 Euro 64,80 Euro (Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV, LGBl Nr. 87/2013)

 

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Abgabenhöchstbeträge entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabenhöchstbeträge ist auf zehn Cent aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 5 Cent aufzurunden anderenfalls abzurunden sind.

(4) Die Höhe der Abgabe ist um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.

(5) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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