§ 2 K-VO Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen

K-VO - Kapitalmaßnahmen-VO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsSteuerrelevante Kapitalmaßnahmen sind:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen, die sich
      • Strichaufzählungauf das Eigenkapital einer Körperschaft und/oder
      • Strichaufzählungauf die Stückelung von Wertpapieren
      beziehen. Darunter fallen insbesondere Änderungen des Kapitals durch Erhöhung, Herabsetzung, Emission von Bezugsrechten auf Aktien, Aktiensplit und Aktienzusammenlegung, Aktienumtausch infolge von Unternehmenszusammenschlüssen oder -aufspaltungen sowie die Einbuchung von Aktien auf Grund von Unternehmensabspaltungen.
    2. 2.Ziffer 2Spaltungen und Verschmelzungen von Investmentfonds gemäß § 65 und §§ 114 bis 127 InvFG 2011.Spaltungen und Verschmelzungen von Investmentfonds gemäß Paragraph 65 und Paragraphen 114 bis 127 InvFG 2011.
    3. 3.Ziffer 3Die Lieferung von Wertpapieren zur Tilgung bei Schuldverschreibungen, mit denen untrennbar das Recht verbunden ist, an Stelle der Rückzahlung eine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren zu fordern (Inhaber) oder anzudienen (Emittent).
  2. (2)Absatz 2Für Kapitalmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 gilt:Für Kapitalmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Abwicklung der Realisierung im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 liegt nicht vor.Eine Abwicklung der Realisierung im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 liegt nicht vor.Davon ausgenommen sind:
      • StrichaufzählungZahlungen aufgrund einer Einlagenrückzahlung oder infolge einer Liquidation, wenn der Abzugsverpflichtete davon Kenntnis hat. Zahlungen aufgrund einer Einlagenrückzahlung führen zu einer Verminderung der entsprechenden Anschaffungskosten (§ 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988); insoweit sie die Anschaffungskosten übersteigen, liegen Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG 1988 vor. Dasselbe gilt für Liquidationen.Zahlungen aufgrund einer Einlagenrückzahlung oder infolge einer Liquidation, wenn der Abzugsverpflichtete davon Kenntnis hat. Zahlungen aufgrund einer Einlagenrückzahlung führen zu einer Verminderung der entsprechenden Anschaffungskosten (Paragraph 4, Absatz 12 und Paragraph 15, Absatz 4, EStG 1988); insoweit sie die Anschaffungskosten übersteigen, liegen Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988 vor. Dasselbe gilt für Liquidationen.
      • StrichaufzählungKapitalmaßnahmen, bei denen dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zum Umtausch eingeräumt wird.
    2. 2.Ziffer 2Im Zuge einer steuerrelevanten Kapitalmaßnahme eingebuchte Wertpapiere treten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges zur Abgrenzung von Alt- und Neuvermögen nach § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 an Stelle der ausgebuchten Wertpapiere. Werden im Zuge einer steuerrelevanten Kapitalmaßnahme Wertpapiere eingebucht, ohne dass es zuvor zur Ausbuchung von anderen Wertpapieren kommt, ist für Zwecke der Einstufung als Alt- oder Neuvermögen auf die bisherigen Wertpapiere abzustellen.Im Zuge einer steuerrelevanten Kapitalmaßnahme eingebuchte Wertpapiere treten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges zur Abgrenzung von Alt- und Neuvermögen nach Paragraph 124 b, Ziffer 185, Litera a, EStG 1988 an Stelle der ausgebuchten Wertpapiere. Werden im Zuge einer steuerrelevanten Kapitalmaßnahme Wertpapiere eingebucht, ohne dass es zuvor zur Ausbuchung von anderen Wertpapieren kommt, ist für Zwecke der Einstufung als Alt- oder Neuvermögen auf die bisherigen Wertpapiere abzustellen.
    3. 3.Ziffer 3Der Abzugsverpflichtete darf sich grundsätzlich auf entsprechende Informationen von im Wertpapiergeschäft anerkannten Informationssystemen und Datenprovidern verlassen. Dies gilt nicht, wenn dem Abzugsverpflichteten im Vorhinein Informationen vorliegen, die zu begründeten Zweifeln an den Informationen der genannten Datenprovider führen.
In Kraft seit 21.04.2017 bis 31.12.9999
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