§ 2 K-ROG

K-ROG - Adelsaufhebungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

§ 2.

Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

In Kraft seit 10.11.1920 bis 31.12.9999
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